Regelungsbereich

Die EU-Holzhandelsverordnung (kurz: EUTR) verpflichtet Marktteilnehmer zur Sorgfalt und Händler zur Rückverfolgbarkeit, wenn sie bestimmte Holzprodukte erstmalig auf den Markt bringen bzw. mit bereits am Markt befindlichen Holzprodukten handeln. Betroffen ist sowohl Holz, das in der EU geerntet und gehandelt wurde, als auch importiertes. Hier finden Sie die von der EUTR umfassten Holzprodukte, wie im Anhang der EUTR festgelegt.

Die Waren folgender Zolltarife sind vom Regelungsbereich der EUTR umfasst:

4401

 

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst;

4403

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

4406

Bahnschwellen aus Holz

4407

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

4408

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger

4409

Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

4410

Spanplatten, „oriented strand board“-Platten und ähnliche Platten (z.B. „waferboard“-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt

4411

Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt

4412

Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz

4413 00 00

Verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen

4414 00

Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen

4415

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz;

(Nicht-Verpackungsmaterial, das ausschließlich als Verpackungsmaterial zum Stützen, zum Schutz oder zum Tragen eines anderen in Verkehr gebrachten Erzeugnisses verwendet wird.)

4416 00 00

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe

4418

Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Parketttafeln, Schindeln („shingles“ und „shakes“)

Kapitel 47 und 48

Zellstoff und Papier dieser Kapitel der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Erzeugnisse auf Bambusbasis und Wiedergewinnungsprodukte (Abfälle und Ausschuss);

9403 30 9403 40 9403 50 00 9403 60 9403 90 30

Holzmöbel

9406 00 20

Vorgefertigte Gebäude

 

 

Ausnahmen

  • Recyclingprodukte
  • Verpackungsmaterial, das mit den darin enthaltenen Waren angeboten wird und ausschließlich zum Stützen, zum Schutz oder zum Tragen eines anderen Erzeugnisses (das ein Erzeugnis auf Holzbasis oder ein Erzeugnis nicht auf Holzbasis sein kann) verwendet wird
  • Holzerzeugnisse nach dem Anhang, die aus Material hergestellt sind, dessen Lebenszyklus abgeschlossen ist und das andernfalls als Abfall entsorgt worden wäre (z. B. Holz aus dem Abbruch von Gebäuden oder Erzeugnisse aus Abfallholz)
  • Bambusprodukte
  • Holz und Holzprodukte, die über eine gültige FLEGT- oder CITES-Genehmigung verfügen, gelten im Sinne der EUTR als legal geschlagen.

 

Zu beachten

Nebenprodukte eines Verarbeitungsprozesses (z.B. Sägespäne, Sägemehl, etc.) von Material, dessen Lebenszyklus noch nicht abgeschlossen ist, fallen unter die EUTR, auch wenn es andernfalls entsorgt werden würde.

Im Fall von zusammengesetzten Holzprodukten muss eine Sorgfaltspflichtregelung für die hölzernen Bestandteile angewandt werden, nicht aber für die Bambusbestandteile.

 

Rechtliche Grundlagen

Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen