Die Bestimmungen der NFBioV werden ergänzt durch die unmittelbar geltenden Bestimmungen der
- Durchführungsverordnung (EU) 2022/2448 zur Festlegung operativer Leitlinien zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien für forstwirtschaftliche Biomasse
sowie der unmittelbar geltenden Bestimmungen der
- Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 über Vorschriften für die Überprüfung in Bezug auf die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen sowie die Kriterien für ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen.
Zuständige Behörde ist aufgrund des Konnexes zum Holzhandelsüberwachungsgesetz (HolzHÜG) das Bundesamt für Wald. Dessen Hauptaufgabe ist die Überwachung der Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen (§ 10 NFBioV).