EU-Holzhandelsverordnung

Die EU-Holzhandelsverordnung (kurz: EUTR) wirkt dem Handel mit illegal geschlägertem Holz und daraus gefertigten Holzprodukten durch drei zentrale Verpflichtungen entgegen:

  1. Verbot des erstmaligen Inverkehrbringens von illegal geschlägertem Holz und daraus gefertigten Produkten auf dem EU-Markt
  2. Verpflichtung von Marktteilnehmern, die Holz oder Holzprodukte erstmals auf den EU-Binnenmarkt bringen, eine Sorgfaltspflichtregelung anzuwenden
  3. Aufzeichnungspflichten von Händlern, die bereits auf dem EU-Binnenmarkt vorhandenes Holz oder Holzprodukte handeln, um Rückverfolgbarkeit dieser zu gewährleisten

 

Wer ist ein Marktteilnehmer? Welche Pflichten hat dieser zu erfüllen?

Ein Marktteilnehmer im Sinne der EUTR ist jede natürliche oder juristische Person, die Holz bzw. Holzerzeugnisse in Verkehr bringt (jede erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe auf dem EU-Binnenmarkt):

  1. Personen oder Firmen, die in der EU Holz ernten zum Zwecke der Verarbeitung oder der Verteilung an kommerzielle oder nichtkommerzielle Konsumenten.
  2. Personen oder Firmen, die Holz u. Holzprodukte importieren zum Zwecke der Verarbeitung oder der Verteilung an kommerzielle oder nichtkommerzielle Konsumenten.
  3. Personen oder Firmen, die in der EU Holz ernten oder Holz oder Holzerzeugnisse in die EU importieren ausschließlich zur eigenen betrieblichen Verwendung

Wichtig: Marktteilnehmer müssen sich in Österreich nicht registrieren. Sie sind für das Bundesamt für Wald aus den Zolldaten ersichtlich.
   
Marktteilnehmer müssen gemäß Artikel 4 und 6 EUTR eine Sorgfaltspflichtregelung anwenden, wenn sie Holz oder Holzprodukte erstmals auf dem EU-Binnenmarkt in Verkehr bringen.

 

Wer ist ein Händler? Welche Pflichten hat dieser zu erfüllen?

Händler sind Personen oder Firmen, die Holz oder Holzerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken verkaufen bzw. kaufen, die bereits auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht wurden. Sie sind verpflichtet, Aufzeichnungen über Ihre Lieferanten und Käufer zu führen und diese zumindest fünf Jahre lang aufzubewahren, um die Nachverfolgbarkeit zu gewährleisten.

 

Rechtliche Grundlagen

Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen