Die Zuständigkeit des Bundesamtes für Wald umfasst hierbei: Forstpflanzen, forstliches Vermehrungsgut, Holz und Holzprodukte, Verpackungsmaterial aus Vollholz sowie Maschinen für die forstwirtschaftliche Nutzung. Landwirtschaftliche Produkte fallen unter die Zuständigkeit des Bundesamts für Ernährungssicherheit.
Die Kontrolle erfolgt an einer der drei zugelassenen Grenzkontrollstellen bzw. an einem vom Bundesamt zugelassenen kontrollierten Standort.
Seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/2031 müssen de facto alle forstpflanzlichen Produkte, die in die EU importiert werden, von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden. Jedoch werden nicht alle Produkte, die von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden müssen, auch systematisch kontrolliert.
Die Kontrollen sind EU-weit einheitlich geregelt. Nach abgeschlossener Kontrolle, durch die zuständige Behörde, kann die Ware zur Verzollung eingereicht werden.
Weitere Informationen zu den Regeln und Verfahren finden Sie in den entsprechenden Abschnitten.