Forstwirtschaftliche Biomasse

Mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II) ist ein gemeinsamer Rahmen für die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen vorgegeben und ein verbindliches Unionsziel für den Gesamtanteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoenergieverbrauch der Europäischen Union für 2030 festgelegt.

 

Die Umsetzung der Richtlinie erfolgt in Österreich im Wesentlichen durch das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2022.

Im Unterschied zur Vorgängerrichtlinie 2009/28/EG (RED I) berücksichtigt die RED II auch erstmals neben Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen aus landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen solche aus forstwirtschaftlicher Biomasse.

Am 20. November 2023 ist die Richtlinie (EU) 2023/2413 (RED III) in Kraft getreten. Diese ist bis April 2025 in nationales Recht umzusetzen.