Fragen und Hinweise

Im Folgenden finden Sie die häufigsten Fragen, die an das Bundesamt für Wald hinsichtlich EUTR und ihrer Umsetzung gestellt werden.

Muss ein Marktteilnehmer die gesammelten Dokumente/Nachweise über die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften auch inhaltlich bewerten?

Ja. Im ersten Schritt der Sorgfaltspflichtregelung, dem Zugang zu Informationen, holt der Marktteilnehmer produktspezifische Informationen ein, die er dann im zweiten Schritt, der Risikobewertung, anhand der vorgegebenen Risikokriterien bewertet. Wichtig ist, dass die Dokumentation im ersten Schritt zum Zweck der Risikobewertung zusammengestellt wird. Der Marktteilnehmer muss daraufhin die Echtheit, den Inhalt und die Zuverlässigkeit (Plausibilität; Korruptionsrisiko!) der von ihm gesammelten Dokumente bewerten und nachweisen, dass er die Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Informationen in den Dokumenten verstanden hat. Sämtliche Informationen müssen überprüfbar sein. Maßgeblich sind die Bewertung der allgemeinen Lage im Land/in der Region des Einschlags sowie die Kenntnis der geltenden Rechtsvorschriften.

Wichtig: Die eingeholte Dokumentation muss als Ganzes bewertet werden, wobei die Rückverfolgbarkeit über die gesamte Lieferkette gegeben sein muss. Folgende Fragen sind laut Leitfaden zur EU-Holzverordnung zu überprüfen:

  • Stehen die einzelnen Dokumente miteinander und mit sonstigen verfügbaren Informationen in Einklang?
  • Was genau wird mit den einzelnen Dokumenten belegt?
  • Auf welcher Regelung (Kontrolle durch Behörden, unabhängige Überprüfungen usw.) beruhen die Dokumente?
  • Sind die einzelnen Dokumente zuverlässig und gültig, d. h. wie groß ist die Wahrscheinlichkeit einer Fälschung oder rechtswidrigen Ausstellung?

Gibt es allgemein gültige „Minimumstandards“ hinsichtlich einzuholender Dokumente und Nachweise sowie Risikominderungsmaßnahmen, die für alle Arten von Produkten und Lieferketten gelten?

Nein. Da die einschlägigen Rechtsgrundlagen sich von Land zu Land unterscheiden, muss der Marktteilnehmer erst das Holzeinschlags- sowie mögliche Holzverarbeitungs- und Holzhandelsländer kennen, um bestimmen zu können, welche Dokumente und Nachweise von ihm zu beschaffen und zu überprüfen sind. Treten während der inhaltlichen Beurteilung der eingeholten Dokumente und Nachweise Warnsignale auf, sind weitere relevante Informationen einzuholen bzw. adäquate Maßnahmen zu treffen. Hinsichtlich Risikobewertung und -minderung gilt, dass alle in den Unterlagen und der Lieferkette festgestellten Risiken (z.B. Kalamitätsschlägerungen bei Eiche, Schlägerung in Schutzgebieten, sich ändernde Qualitäten, aktuelle rechtliche Rahmenbedingungen, illegale Praktiken in Forstbetrieben, etc.) zu berücksichtigen und auch adäquat zu mindern sind, um einen EUTR-konformen Import durchführen zu können.

Müssen die einzelnen Lieferkettenglieder bekannt sein?

Ja. Die Lieferkette des beabsichtigten Imports ist zu dokumentieren, um den Schlägerungsort bestimmen zu können. Wenn die benötigten Informationen an einem beliebigen Punkt der Lieferkette nicht beigebracht werden können, kann sich die Möglichkeit erhöhen, dass illegales Holz in die Lieferkette gelangt. Ausschlaggebend ist, dass die Holzherkunft bis zu dem Ort rückverfolgt werden kann, an dem es geschlägert wurde. Schlägerungsort und Lieferkette bestimmen nämlich schlussendlich die geltenden Rechtsvorschriften, deren Einhaltung der Marktteilnehmer nachweise muss. Ist die Lieferkette unbekannt, ist eine ordnungsgemäße Abschätzung von Risiken, die mit der Lieferkette einhergehen, nicht möglich, wie z.B. der Beteiligung von Lieferkettengliedern an illegalen Praktiken beim Holzeinschlag, der Komplexität der Lieferkette, etc. Unbekannte Glieder in der Lieferkette sollten grundsätzlich zum Schluss führen, dass das Risiko nicht vernachlässigbar ist.

Muss ein Marktteilnehmer das Korruptionsrisiko beachten?

Ja, da dies die Zuverlässigkeit der Dokumente und Nachweise wesentlich beeinflussen kann. Je höher das Korruptionsrisiko, desto dringlicher die Beschaffung zusätzlicher Belege/Setzung adäquater Risikominderungsmaßnahmen, um das Risiko zu reduzieren, dass rechtswidrig geschlagenes Holz in die EU gelangt.

Wo finde ich aktuelle Informationen?

Marktteilnehmer müssen im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichtregelung umfassend aktuelle und je nach Produkt und Ursprungsland/-ländern präzise Informationen zum jeweils geplanten Import einholen und in Bezug zu ihren geplanten Importen setzen.    
Die EU-Kommission stellt auf ihrer Website zur EUTR laufend allgemeine Informationen, wie etwa gesetzliche Grundlagen, die zugehörigen Leitlinien (Guidance) und die Liste der zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten zur Verfügung. Des Weiteren werden dort auch aktuelle Informationen, wie z.B. Country Overviews bestimmter Holzeinschlagsländer, Briefing Notes über die relevanten Entwicklungen hinsichtlich Implementierung und Vollzug der EUTR oder auch die regelmäßig von den Mitgliedsstaaten zu legenden Berichte veröffentlicht. Alle diese und noch weitere Informationen finden Sie unter: Link zur EUTR-Website der Europäischen Kommission

Es wird empfohlen, diese Website daher in regelmäßigen Abständen zu besuchen und Informationen auf deren Aktualität zu überprüfen.

Des Weiteren werden relevante Sitzungsunterlagen sowie Zusammenfassungen (Summary Records) der regelmäßig stattfindenden Meetings der Commission Expert Group/Multi-Stakeholder Platform on Protecting and Restoring the World’s Forests, including the EU Timber Regulation and the FLEGT Regulation im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen veröffentlicht.
 

Wer berät mich?

Wenden Sie sich hierzu an eine Überwachungsorganisation (Monitoring Organisation), Ihre Interessensvertretung oder einen berufsmäßigen Parteienvertreter. Eine Liste der anerkannten Monitoring Organisationen finden Sie unter:

Link zur EUTR-Website der Europäischen Kommission

Ersetzt eine aufrechte Produktzertifizierung nach FSC oder PEFC meine Sorgfaltspflichtregelung?

Nein. Eine gültige Produktzertifizierung kann - je nachdem ob und welche/s konkrete/n Risiko/Risiken in Schritt 2 festgestellt wurden - als risikomindernde Maßnahme in Schritt 3 herangezogen werden. Eine Zertifizierung als solche ersetzt nicht die je nach Holzeinschlagsland erforderlichen Dokumente oder andere Nachweise, dass das Holz bzw. die Holzerzeugnisse den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen und deren Bewertung (Schritt 1 und 2).

Worauf muss ein Marktteilnehmer achten, wenn er von Dritten überprüfte Regelungen als Zusicherung der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften heranziehen möchte?

Maßgeblich ist, ob die Regelung eine Norm beinhaltet, die alle geltenden Rechtsvorschriften berücksichtigt. Der Marktteilnehmer sollte sich weiters davon überzeugen, dass

  • die Drittorganisation, die ein Zertifikat ausgestellt hat, eine ausreichende Qualifizierung aufweist und keine Versäumnisse der Drittorganisation bekannt sind.
  • Im Fall von Zertifizierungen, die die Vermischung von zertifiziertem mit nicht zertifiziertem Holz erlauben, muss sich der Marktteilnehmer informieren, ob auch der nicht zertifizierte Teil in angemessenem Maß kontrolliert wurde.
  • Bei einer Produktkettenzertifizierung sollte der Marktteilnehmer sicherstellen, dass das zertifizierte Material die geltenden Rechtsvorschriften erfüllt und durchgeführte Kontrollen nicht zertifiziertes Material effektiv aus der Lieferkette ausschließen.

Zu beachten: Ein Unternehmen, das über eine Produktkettenzertifizierung verfügt, kann sowohl zertifizierte, als auch nicht zertifizierte Produkte herstellen. Ein Produkt gilt daher nur dann als zertifiziert, wenn dies auf den Verkaufsdokumenten korrekt ausgewiesen ist (vgl. Claim/Zertifizierungsaussage).

Kann eine aufrechte Produktzertifizierung das Risiko von Kalamitätsschlägerungen adäquat mindern?

Die FLEGT/EUTR Expert Group ist in ihren Sitzungen im Dezember 2019 übereingekommen, dass es praktisch unmöglich ist, nach der Holzernte im Rahmen des jährlichen Audits einer Zertifizierung feststellen zu können, ob die Bedingungen einer Kalamitätsschlägerung zum Zeitpunkt der Ernte tatsächlich erfüllt waren. Insofern ist eine Zertifizierung diesfalls keine adäquate Risikominderungsmaßnahme.

Wer ist mit „Name und Anschrift des Händlers, an den das Holz und die Holzerzeugnisse geliefert worden sind“ (vgl. Artikel 6 Absatz 1 lit a 5. Gedankenstrich EUTR) gemeint? Warum muss ein Marktteilnehmer diese benennen?

Der Marktteilnehmer muss angeben, an wen er die auf den Markt gebrachten Waren weiterverkauft hat. Seine Kunden sind somit Händler gemäß EUTR, da sie bereits auf dem Binnenmarkt befindliche Produkte kaufen. Der Marktteilnehmer muss seine Kunden bekanntgeben, damit die Lieferkette des Produktes lückenlos nachvollziehbar ist.