EUDR - Entwaldungsfreie Produkte

Die Verordnung (EU) 2023/1115 ist am 29.Juni 2023 in Kraft getreten und gilt ab dem 30.Dezember 2024. Sie hebt damit die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (EU-Holzhandelsverordnung) auf. Für Holz und Holzerzeugnisse, die vor dem 29. Juni 2023 erzeugt wurden und ab dem 30.Dezember 2024 in Verkehr gebracht werden, bleibt die EU-Holzhandelsverordnung allerdings bis zum 31. Dezember 2027 weiterhin gültig.

Hintergrund zur Verordnung

Für den Konsum von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der Europäischen Union werden weltweit Wälder gerodet. Bis zu 90 Prozent der globalen Entwaldung gehen laut der Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen auf Rodungen für die Landwirtschaft zurück.Wesentlich mitverantwortlich hierfür ist die große Nachfrage nach Rohstoffen wie Palmöl, Soja und Kakao in Konsumentenländern wie den Vereinigten Staaten, China und der Europäischen Union. Das Ziel entwaldungs- und waldschädigungsfrei erzeugter Produkte und der Verringerung des Beitrags zu Treibhausgasemissionen und dem globalen Verlust an biologischer Vielfalt soll daher mit einer neuen Verordnung, der Verordnung (EU) 2023/1115, welche verbindliche Sorgfaltspflichten für Unternehmen vorschreibt, sichergestellt werden.

Die Verordnung (EU) 2023/1115 wurde vom Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union am 31. Mai 2023 erlassen. Sie ist am 29. Juni 2023 in Kraft getreten und gilt – nach einer Übergangszeit von 18 Monaten – ab dem 30. Dezember 2024.

Sie hebt damit ab dem 30. Dezember 2024 die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (EU-Holzhandelsverordnung) auf. Für Holz und Holzerzeugnisse, die vor dem 29. Juni 2023 erzeugt wurden und ab dem 30. Dezember 2024 in Verkehr gebracht werden, bleibt die EU-Holzhandelsverordnung allerdings bis zum 31. Dezember 2027 weiterhin gültig.

Das Bundesamt für Wald wurde als eine für den Vollzug der Verordnung (EU) 2023/1115 in Österreich zuständige Behörde nominiert.

Welche Produkte sind betroffen?

Die Verordnung betrifft die Rohstoffe Holz, Kakao, Kaffee, Kautschuk, Ölpalme, Soja und Rinder sowie daraus hergestellte Erzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung. Sie legt Sorgfaltspflichten für Marktbeteiligte fest, die vor der Einfuhr, Bereitstellung oder Ausfuhr von Erzeugnissen in den Unionsmarkt erfüllt werden müssen.

Relevante Rohstoffe und Erzeugnisse dürfen nur noch dann in der Europäischen Union in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder aus der EU ausgeführt werden, wenn sie

  • entwaldungsfrei sind,
  • nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden und
  • für sie eine Sorgfaltserklärung vorliegt.

Entwaldungsfrei bedeutet, dass die relevanten Rohstoffe nicht auf Flächen erzeugt worden sein dürfen, die nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden oder - im Falle von Holz und Holzerzeugnissen - dass das Holz aus dem Wald geschlagen wurde, ohne dass es dort nach dem 31. Dezember 2020 zu Waldschädigung gekommen ist.

Verpflichtungen der Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler

Bevor Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen bzw. ausführen, müssen sie für alle relevanten Erzeugnisse, die von jedem einzelnen Lieferanten geliefert werden, eine Sorgfaltspflicht erfüllen.
Die Sorgfaltspflicht umfasst die Sammlung von Informationen, Daten und Unterlagen über die Herkunft der Waren. Auf Basis dieser erfolgt eine Risikobewertung, um festzustellen, ob die Gefahr besteht, dass die relevanten Erzeugnisse nicht verordnungskonform sind. Ergibt die Risikobewertung, dass ein nicht vernachlässigbares Risiko besteht, müssen Verfahren und Maßnahmen zur Risikominderung getroffen werden. Die betroffenen Waren dürfen nur dann in der Europäischen Union in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn kein oder ein vernachlässigbares Risiko dafür vorliegt, das sie nicht verordnungskonform sind.
Ausnahme: Für relevante Rohstoffe und Erzeugnisse aus Ländern, die von der EU-Kommission als Länder mit geringem Risiko eingestuft wurden, gilt eine vereinfachte Sorgfaltspflicht (Anmerkung: Die Einstufung der Länder wird bis spätestens 30. Dezember 2024 veröffentlicht).

Kommen Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler zu dem Ergebnis, dass die relevanten Erzeugnisse verordnungskonform sind, übermitteln sie vor dem Inverkehrbringen, der Bereitstellung oder der Ausfuhr elektronisch eine Sorgfaltserklärung an das EU- Informationssystem.

KMU-Händler

KMU-Händler dürfen relevante Erzeugnisse nur dann auf dem Markt bereitstellen, wenn sie Informationen über An- und Verkäufer und die Referenznummern der betreffenden Sorgfaltserklärungen sammeln und dokumentieren.

Aufbewahrungspflichten für Marktteilnehmer und Händler

Die genannten Unterlagen, Dokumente, Nachweise sowie die Sorgfaltserklärungen müssen 5 Jahre aufbewahrt und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorgelegt werden.

Erzeugnisse mit FLEGT- Genehmigungen

Für Erzeugnisse mit gültiger FLEGT-Genehmigung gemäß Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 gelten zusätzliche Anforderungen. Sie müssen entwaldungsfrei sein und es muss eine Sorgfaltserklärung vorgelegt werden.

FAQ´s der EU-Kommission-deutsch  (interne Übersetzung des Bundesamtes für Wald)

Kontakt

EUDR@bfw.gv.at

Rechtliche Grundlagen

Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010