Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen legt im Artikel 11 Absatz 2 und dem dazugehörigen Anhang XI Teil B fest, dass Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat (KN-Code 120999) und demnach auch Forstsamen mit dem KN-Code 12099910 für Importe aus Ursprungs- und Versanddrittländer ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigen.
Die Anmeldung der Sendung hat im IMSOC (bisher TRACES NT) System vorzugsweise von der Spedition, die für die Sendung verantwortlich ist, zu erfolgen. Die aktuellen Informationen dazu finden sie auf folgender Webseite.
Die Importfirma ist aus der Liste der registrierten Unternehmen auszuwählen oder neu anzulegen. Die Importeure von forstlichem Vermehrungsgut (Pflanzen und Samen) aus Drittländern müssen sich seit dem Inkrafttreten der neuen EU-Pflanzengesundheits-Verordnung (EU) 2016/2031 beim Amtlichen Pflanzenschutzdienst des zuständigen Bundeslandes registrieren lassen. Die Registriernummer wird dann auch im IMSOC eingetragen.
Die phytosanitäre Freigabe dieser Sendungen erfolgt durch das Bundesamt für Wald. Eine Vorort-Kontrolle von forstlichem Saatgut an der Eintrittsstelle wird stichprobenweise und risikobasiert durchgeführt.
Ausnahme: Saatgut von Kiefern- und Douglasien-Samen.
Bei Importsendungen von Saatgut von Kiefernarten (Pinus sp.) und Douglasien (Pseudotsuga sp.) sind Pflanzengesundheitskontrollen an der Eintrittsstelle sowie eine Laboruntersuchung des Saatgutes über das Vorhandensein von Fusarium circinatum verpflichtend.
Seit 14.12.2019 besteht durch die von allen Mitgliedsländern umzusetzende Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 für alle Pflanzen und frische pflanzliche Produkte bei der Einfuhr in die EU eine Pflanzengesundheitszeugnis-Pflicht. Derartige Sendungen müssen zur Durchführung der phytosanitären Importkontrolle in IMSOC (TRACES NT) angemeldet werden.
Für Wirtspflanzen der Bakterien-Krankheit Xylella fastidiosa sind im Kapitel VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 die Anforderungen für den Import von Wirtspflanzen in die Union geregelt.
Zusätzlich gilt laut Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 für bestimmte Hochrisikopflanzen ein Einfuhrverbot aus Drittländern. Diese befristeten Einfuhrverbote gelten solange, bis die EU-Kommission für betroffene Drittländer und Pflanzen auf Basis wissenschaftlicher Risikoanalysen, Ausnahmegenehmigungen erteilt. Zahlreiche Forstpflanzen, wie z.B. Acer (Ahorn), mit spezifischen Ausnahmen für Acer campestre, Acer platanoides und Acer pseudoplatanus mit Ursprung Vereinigtes Königreich, Alnus (Erle), Betula (Birke), Castanea (Edelkastanie, Maroni), Fagus (Buche), mit spezifischer Ausnahme für Fagus sylvatica mit Ursprung Vereinigtes Königreich, Fraxinus (Esche), Juglans (Walnuss), mit spezifischen Ausnahmen für Juglans regia mit Ursprung Türkei und der Republik Moldau, Populus (Pappel), Quercus (Eiche), Robinia (Robinie), mit spezifischer Ausnahme für Robinia pseudoacacia mit Ursprung Israel und der Türkei, Salix (Weide), Sorbus (Eberesche, Mehlbeere, usw.), Taxus (Eibe), Tilia (Linde) oder Ulmus (Ulme) sind betroffen.
Es wird darauf hingewiesen, dass für Forstliches Vermehrungsgut auch eine Einfuhrbewilligung nach dem Forstlichen Vermehrungsgutgesetz erforderlich ist. Nähere Informationen sind auf dieser Website im Bereich Forstliches Vermehrungsgut angeführt.