Import von Forstsaatgut und -pflanzen aus Drittländern

Beim Import von Forstsaatgut (Forstsamen) aus Drittländern muss darauf geachtet werden, dass für die Sendung ein Pflanzengesundheitszeugnis ausgestellt wurde und vom Unternehmer ein Pflanzengesundheitseingangsdokument (GGED-PP) im IMSOC System angelegt wird.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen legt im Artikel 11 Absatz 2 und dem dazugehörigen Anhang XI Teil B fest, dass Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat (KN-Code 120999) und demnach auch  Forstsamen mit dem KN-Code 12099910 für Importe aus Ursprungs- und Versanddrittländer ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigen.

Die Anmeldung der Sendung hat im IMSOC (bisher TRACES NT) System vorzugsweise von der Spedition, die für die Sendung verantwortlich ist, zu erfolgen. Die aktuellen Informationen dazu finden sie auf folgender Webseite: https://webgate.ec.europa.eu/tracesnt-help/Content/L_CHED-PP/Getting%20Started.htm

Die Importfirma ist aus der Liste der registrierten Unternehmen auszuwählen oder neu anzulegen. Die Importeure von forstlichem Vermehrungsgut (Pflanzen und Samen) aus Drittländern müssen sich seit dem Inkrafttreten der neuen EU Pflanzengesundheit Verordnung (EU) 2016/2031 beim Amtlichen Pflanzenschutzdienst des zuständigen Bundeslandes registrieren lassen. Die Registriernummer wird dann auch im IMSOC System eingetragen.

Die phytosanitäre Freigabe dieser Sendungen erfolgt durch das Bundesamt für Wald. Eine Vorort Kontrolle von forstlichem Saatgut an der Eintrittsstelle wird stichprobenweise und risikobasiert durchgeführt.

Ausnahme: Saatgut von Kiefern- und Douglasien-Samen.

Bei Importsendungen von Saatgut von Kiefernarten (Pinus sp.) und Douglasien (Pseudotsuga sp.) sind Pflanzengesundheitskontrollen an der Eintrittsstelle sowie eine Laboruntersuchung des Saatgutes über das Vorhandensein von Fusarium circinatum verpflichtend.

Es wird darauf hingewiesen, dass für Forstliches Vermehrungsgut auch eine Einfuhrbewilligung nach dem Forstlichen Vermehrungsgutgesetz erforderlich ist. Nähere Informationen sind auf dieser Website im Bereich Forstliches Vermehrungsgut angeführt.