Forstliches Vermehrungsgut

Die entscheidende Weichenstellung bei der künstlichen Verjüngung des Waldes ist die Wahl des Vermehrungsgutes. Fehlentscheidungen belasten durch unzulängliche Angepasstheit die künftige Waldentwicklung, führen zu höheren Ausfällen, unbefriedigendem Zuwachs sowie zu Anfälligkeit gegenüber biotischen und abiotischen Schadeinflüssen. Da die Erbanlagen des Saatgutes und der Sämlinge für den Konsumenten nicht erkennbar sind, muss eine Kennzeichnung des Vermehrungsgutes erfolgen.

Die Zielsetzung des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes (FVG) - die eindeutige und nachvollziehbare Sicherung und Kennzeichnung der Identität von forstlichem Vermehrungsgut, das gewerbsmäßig national oder international in den Handel kommt - kann nur bei ordnungsgemäßem Vollzug des Gesetzes erreicht werden. Daher sieht die EU-Richtlinie 1999/105/EG Art. 16 (1) auch vor,

dass das Vermehrungsgut der einzelnen Zulassungseinheiten oder Partien über den gesamten Prozess von der Gewinnung bis zur Lieferung an den Endverbraucher durch ein vorgeschriebenes oder anerkanntes System klar identifizierbar bleibt. Es sind regelmäßig amtliche Kontrollen der registrierten Lieferanten durchzuführen.

Art. 16 (5): Die Mitgliedstaaten treffen alle Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie befolgt werden, indem sie dafür sorgen, dass das forstliche Vermehrungsgut während der Erzeugung bezüglich vermarktungsrelevanter Aspekte und während des Inverkehrbringens kontrolliert wird.


Die amtliche Kontrolle der Mitgliedstaaten wird von der Kommission überprüft.

Art. 16 (6): Sachverständige der Kommission können in Zusammenarbeit mit den amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten Vor-Ort-Kontrollen durchführen, soweit diese notwendig sind, um die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen. Sie können insbesondere überprüfen, ob forstliches Vermehrungsgut die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt. Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle durchgeführt wird, leistet den Sachverständigen alle für die Durchführung ihrer Tätigkeit notwendige Unterstützung. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Untersuchung.