Über uns

Hier finden Sie Informationen zu Organisation und Zuständigkeiten des Bundesamtes für Wald.

Das Bundesamt für Wald wurde gemäß dem BFW-Gesetz 2005 (BGBl. I Nr. 87/2005 idgF.) eingerichtet. Als österreichische Behörde ist es für den hoheitlichen Vollzug in folgenden Bereichen zuständig:

Forstliches Vermehrungsgut

Der Aufgabenbereich Forstliches Vermehrungsgut vollzieht das Forstliche Vermehrungsgutgesetz (2002). Zentrales Ziel in Verbindung mit der dazugehörigen Forstlichen Vermehrungsgutverordnung (2002) sowie der zugrunde liegenden EU-Verordnung 1999/105 ist die nachhaltige Sicherstellung einer Versorgung mit forstlichem Vermehrungsgut von nachvollziehbarer Herkunft, verlässlicher Qualität und genetischer Vielfalt. Damit soll gewährleistet werden, dass Wälder auch künftig widerstandsfähig, leistungsfähig und anpassungsfähig bleiben. Die Aufgaben des Bundesamtes für Wald erstrecken sich dabei über den gesamten Prozess: von der Zulassung des Ausgangsmaterials über die Kontrolle von Ernteunternehmen, Handels- und Produktionsbetrieben bis hin zur Ausstellung von OECD-Zeugnissen für den Handel mit Drittstaaten sowie von Informationspapieren für den innergemeinschaftlichen Verkehr. Darüber hinaus nimmt das Bundesamt aktiv an Sitzungen und Arbeitsgruppen der EU und der OECD teil, um internationale Standards mitzugestalten und deren Umsetzung sicherzustellen.

Forstlicher Pflanzenschutz

Der forstliche Pflanzenschutzdienst hat die Aufgabe, die heimischen Wälder und Forstwirtschaft vor der Einschleppung von neuen und invasiven Schädlingen zu schützen. Eine Einschleppung kann gravierende Auswirkungen auf Umwelt und Wirtschaft haben. Daher werden auf Basis von EU-Verordnungen gezielte Kontrollen von Pflanzen, Holzprodukten und Verpackungsmaterialien beim Eingang in die EU durchgeführt. Durch diesen harmonisierten Ansatz ist sichergestellt, dass die Kontrollen in allen Mitgliedsländern einheitlich und somit gleich wirksam sind. In Österreich liegt diese Zuständigkeit beim Bundesamt für Wald. Dabei arbeitet das Bundesamt für Wald eng mit dem Zollamt Österreich sowie anderen EU-Pflanzenschutzdiensten zusammen.

Holzhandel

Der Bereich Holzhandel vollzieht europäische Verordnungen, die darauf abstellen, das Inverkehrbringen von illegalem Holz aus Drittländern zu bekämpfen: In der EU-Holzhandelsverordnung (kurz: EUTR) geregeltes/e Holz und Holzerzeugnisse dürfen nur dann auf den EU-Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden, wenn im jeweiligen Holzeinschlagsland die geltenden rechtlichen Bestimmungen eingehalten wurden und es sich nicht um „illegales Holz“ handelt. Importierende Unternehmen müssen zu diesem Zweck eine Sorgfaltspflichtregelung anwenden und bei Kontrollen durch das Bundesamt für Wald nachweisen. Auch werden Händler:innen, welche mit bereits auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebrachten Holzprodukten handeln, auf die Rückverfolgbarkeit der Lieferkette kontrolliert. Bei Einfuhren von Holzprodukten aus FLEGT-Partnerländern (derzeit Indonesien und Ghana) vollzieht das Bundesamt für Wald in Zusammenarbeit mit dem Zollamt Österreich das Genehmigungsverfahren für die Freigabe dieser Sendungen in Österreich.

Forstwirtschaftliche Biomasse

Der Bereich Forstwirtschaftliche Biomasse befasst sich mit der Umsetzung der EU-Richtlinie über erneuerbare Energien (Renewable Energy Directive, kurz: RED) und schafft den regulatorischen Rahmen für eine nachhaltige Energieversorgung. Ziel ist es, den Anteil erneuerbarer Energien deutlich zu steigern und Treibhausgasemissionen langfristig zu senken. Es werden verbindliche Vorgaben für Strom, Wärme und Kraftstoffe aus erneuerbaren Quellen definiert. Ein besonderer Fokus liegt auf Nachhaltigkeits- und Treibhausgaskriterien für Biomasse und Biokraftstoffe. Das Bundesamt für Wald ist im Rahmen der NFBioV (Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung) zuständige Behörde für die Registrierung von Zertifizierungsstellen, die Zertifikate für Unternehmen mit Sitz im Inland ausstellen und Unternehmen und Erzeuger:innen mit Sitz im Inland kontrollieren. Das Bundesamt für Wald überwacht zudem die Arbeitsweise dieser Zertifizierungsstellen.

 

Rechtsgrundlagen (insbesondere:) Forstliches Vermehrungsgutgesetz (BGBl. I Nr. 110/2002), Pflanzenschutzgesetz 2018 (BGBl. I Nr. 40/2018), Holzhandelsüberwachungsgesetz 2013 (BGBl. I Nr. 178/2013) und Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung (BGBl. II Nr. 85/2023) – jeweils in der gültigen Fassung.

 

Kontakt

Bundesamt für Wald
Seckendorff-Gudent-Weg 8
1131 Wien

Sekretariat: bundesamt(a)bfw.gv.at und + 43 1 87838 2214

Amtlicher Pflanzenschutzdienst für Forstpflanzen und Holz
Verpackungsholzkontrolle: verpackungsholz(a)bfw.gv.at
Importholzkontrolle: apsd.holz(a)bfw.gv.at  

Forstliches Vermehrungsgut: frm(a)bfw.gv.at

Holzhandel
FLEGT: flegt(a)bfw.gv.at
EUTR: eutr(a)bfw.gv.at

Forstwirtschaftliche Biomasse: red(a)bfw.gv.at

Amtsstunden und Parteienverkehrszeiten, sowie Hinweise zu Einbringen per E-Mail  siehe "Amtstafel"!