Wichtige Begriffe

In Artikel 2 der EU-Holzverordnung (kurz: EUTR) sind wichtige Begriffe in Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen und Handel von Holz erklärt.

Was bedeutet „illegal geschlagen“ im Sinne der EUTR?

Illegaler Holzeinschlag wird anhand der einschlägigen Rechtsvorschriften im Holzeinschlagsland definiert. Unter illegal geschlagenem Holz im Sinne der EUTR ist daher Holz zu verstehen, das im Widerspruch zu den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes des Holzeinschlags geschlagen wurde (z.B. Missachtung von Schlägerungsverboten, Schlägerung nicht genehmigter Mengen, etc.). Der Marktteilnehmer muss daher die Rechtsvorschriften kennen, die im Land des Holzeinschlags gelten.

Was ist unter „einschlägigen Rechtsvorschriften“ zu verstehen?

Es sind dies die geltenden Gesetze, Verordnungen, Erlässe etc. des Holzeinschlagslandes folgender Bereiche:

  • Holzeinschlagsrechte in per Gesetz bekannt gegebenen abgesteckten Gebieten,
  • Zahlungen für Einschlagsrechte und Holz, einschließlich Gebühren im Zusammenhang mit dem Holzeinschlag,
  • Holzeinschlag, einschließlich umwelt- und forstrechtlicher Vorschriften einschließlich solcher zu Waldbewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Vielfalt, soweit sie unmittelbar mit dem Holzeinschlag zusammenhängen,
  • Landnutzungs- und Grundbesitzrechte Dritter, die von dem Holzeinschlag berührt sind, und
  • Handel und Zoll, sofern der Forstsektor davon betroffen ist.

Was bedeutet Inverkehrbringen? Wer ist der Inverkehrbringer/Marktteilnehmer?

Inverkehrbringen (= auf den Markt bringen) ist die erstmalige Bereitstellung von Holz oder Holzerzeugnissen auf dem EU-Markt durch einen Marktteilnehmer zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit. Bei Holz, das in einem Drittstaat (d.h. außerhalb der EU) geschlagen wurde, ist der Marktteilnehmer die Einheit, die bei der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr (=Verzollung) als Einführer auftritt (meist in Feld 8 des einheitlichen Zollpapiers angegeben). Zu beachten: Der „Marktteilnehmer“ ist unabhängig vom Eigentümer der Waren oder von vertraglichen Vereinbarungen.

Was bedeutet vernachlässigbares Risiko? Wann ist von vernachlässigbarem Risiko auszugehen?

Ein Marktteilnehmer muss im Rahmen der Sorgfaltspflichtregelung Informationen sammeln, die in zwei Kategorien eingeteilt werden können:

  1. Spezifische Informationen über das Holzprodukt  (Artikel 6 Absatz 1 lit a EUTR) zur Abschätzung des Risikos, das mit dem Holzprodukt selbst verbunden ist: Beschreibung, Land des Holzeinschlags (ggf. Region/Konzession), Lieferant und Händler, Dokumentations, aus der hervorgeht, dass die geltenden Rechtsvorschriften eingehalten wurden.
  2. Allgemeine Informationen, die Aufschluss über die Hintergründe für die Bewertung der produktspezifischen Informationen geben (Artikel 6 Absatz 1 lit b): Verbreitung von illegalem Holzeinschlag bestimmter Baumarten und von illegalen Einschlagspraktiken am Ort des Holzeinschlags sowie Komplexität der Lieferkette

Ergeben daher die allgemeinen Informationen mögliche Risiken und Warnsignale, muss der Marktteilnehmer bei der Sammlung der produktspezifischen Angaben besonders sorgfältig vorgehen.

Bei Produkten aus mehreren Komponenten, die aus unterschiedlichen Quellen stammen, muss jede Komponente oder Art separat bewertet werden.

Von vernachlässigbarem Risiko ist auszugehen, wenn die umfassende Bewertung der produktspezifischen UND allgemeinen Informationen keinen Anlass zu Besorgnis ergibt. Wichtig: Die Liste der Risikobewertungskriterien (Artikel 6 Absatz 1 lit b) ist nicht erschöpfend, sondern es steht dem Marktteilnehmer frei, weitere hinzuzufügen. Die in Art 6 Abs 1 lit b angegebenen Risikokriterien sind aber in jedem Fall verpflichtend zu bewerten.

 

Rechtliche Grundlagen

Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen