Rechtsgrundlagen

Das Holzhandelsüberwachungsgesetz regelt die nationale Durchführung der FLEGT-Verordnung und der EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) samt deren Ergänzungs- und Durchführungsbestimmungen.

Das Bundesamt für Wald ist zuständige Behörde für die Vollziehung der EU-Holzhandelsverordnung sowie deren Ergänzungs- und Durchführungsbestimmungen (siehe unten), wenn Holz oder Holzerzeugnisse betroffen sind, die

  1. aus einem Drittstaat in den Binnenmarkt der Europäischen Union eingeführt werden oder
  2. aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem den Mitgliedsaaten der Europäischen Union gleichgestellten Staat

nach Österreich verbracht werden.

Weiters ist das Bundesamt für Wald zuständig für Kontrollen von Überwachungsorganisationen, die für österreichische Marktteilnehmer tätig sind.

 

Rechtliche Grundlagen

Bundesgesetz über die Überwachung des Handels mit Holz (Holzhandelsüberwachungsgesetz – HolzHÜG) (BGBl. I Nr. 178/2013, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2021 vom 27.7.2021)

Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 der Kommission vom 6. Juli 2012 über die detaillierten Bestimmungen für die Sorgfaltspflichtregelung und die Häufigkeit und Art der Kontrollen der Überwachungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 363/2012 der Kommission vom 23. Februar 2012 zu den Verfahrensvorschriften für die Anerkennung und den Entzug der Anerkennung von Überwachungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen