Vorlage von FLEGT-Genehmigungen

Um FLEGT-geregelte Holzprodukte in Österreich importieren zu können muss die FLEGT-Genehmigung vom Bundesamt für Wald anerkannt werden. Dafür muss diese dem Bundesamt für Wald vorgelegt und die Sendung im BFW-Meldesystem angemeldet werden.

1. Vorlage der FLEGT-Genehmigung

FLEGT-Genehmigungen können derzeit auf zwei Arten vorgelegt werden:

a. Elektronische FLEGT-Genehmigungen (e-licences)

Im Rahmen eines Pilotprojekts mit Indonesien können seit dem 01.11.2020 FLEGT-Genehmigungen vollautomatisch vorgelegt werden. Dadurch kann für den Importeur eine wesentliche Vereinfachung sowie eine verkürzte Bearbeitungszeit sichergestellt werden.

Alle Informationen zur elektronischen FLEGT-Genehmigung sowie ein Informationsvideo finden Sie hier.

b. Postalische Übermittlung

Sofern die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung nicht genutzt wird, ist der Bogen 1 der FLEGT-Genemigung (alle Seiten mit Aufschrift "Original") in Originalform zu senden an

Bundesamt für Wald - FLEGT

Seckendorff-Gudent-Weg 8

1131 Wien

 

2. Anmeldung der Sendung im BFW-Meldesystem

Neben der Vorlage der FLEGT-Genehmigung ist die Sendung im BFW-Meldesystem anzumelden. Alle erforderlichen Informationen zur Anmeldung von Sendungen finden Sie in der Anleitung zur Benützung des BFW-Meldesystems.

Der Bescheid über die Sendung ist nach Ausstellung direkt im BFW-Meldesystem für den registrierten Benutzer herunterladbar und enthält alle Zahlungsinformationen.

 

Zu beachten:

  • Um Sendungen anmelden zu können, müssen Sie im BFW-Meldesystem registriert sein.
  • Bei der Anmeldung der Sendung haben Sie die Möglichkeit einen Scan des Bogens 1 der FLEGT-Genehmigung ("Original") hochzuladen. Dies dient der schnelleren Bearbeitung Ihrer Sendung.
  • Die Anmeldung der Sendung kann vom Importeur selbst, oder auch vom Spediteur erledigt werden. Ein Spediteur muss jedoch über eine vom Importeur ausgestellte Vollmacht verfügen.
  • Unternehmen, die bereits das Verpackungsholzmeldesystem nutzen, können dasselbe Log-in verwenden. Jedoch ist auch hier auf die Übermittlung der entsprechenden Vollmacht zu achten.