Rechtsgrundlagen

Das Holzhandelsüberwachungsgesetz regelt die nationale Durchführung der FLEGT-Verordnung und der EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) samt deren Ergänzungs- und Durchführungsbestimmungen.

Das Bundesamt für Wald ist zuständige Behörde für die Vollziehung der FLEGT-Verordnung sowie deren Durchführungsbestimmungen (siehe unten) und hat folgende Aufgaben:

  • Kontrolle der FLEGT-Genehmigung und gegebenenfalls der Ware
  • Bescheidmäßige Anerkennung/Nichtanerkennung der FLEGT-Genehmigung einer Ladung und dementsprechende Eintragung in FLEGIT
  • Anordnung amtlicher Maßnahmen, wenn innerhalb eines Monats ab Anmeldung der Sendung keine gültige FLEGT-Genehmigung vorgelegt werden kann

Rechtliche Grundlagen

Bundesgesetz über die Überwachung des Handels mit Holz (Holzhandelsüberwachungsgesetz – HolzHÜG) (BGBl. I Nr. 178/2013, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2021 vom 27.7.2021)

Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft

Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 der Kommission vom 17. Oktober 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft

Freiwilliges Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Indonesien über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1387 der Kommission vom 9. Juni 2016 zur Änderung der Anhänge I und III der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates im Anschluss an ein freiwilliges Partnerschaftsabkommen mit Indonesien über ein FLEGT-Genehmigungssystem für Holzeinfuhren in die Europäische Union