Das Bundesamt für Wald ist zuständige Behörde für die Vollziehung der FLEGT-Verordnung sowie deren Durchführungsbestimmungen (siehe unten) und hat folgende Aufgaben:
- Kontrolle der FLEGT-Genehmigung und gegebenenfalls der Ware
- Bescheidmäßige Anerkennung/Nichtanerkennung der FLEGT-Genehmigung einer Ladung und dementsprechende Eintragung in FLEGIT
- Anordnung amtlicher Maßnahmen, wenn innerhalb eines Monats ab Anmeldung der Sendung keine gültige FLEGT-Genehmigung vorgelegt werden kann