Rechtsgrundlagen

Das Holzhandelsüberwachungsgesetz regelt die nationale Durchführung der FLEGT-Verordnung und der EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) samt deren Ergänzungs- und Durchführungsbestimmungen.

Als zuständige Behörde für die Vollziehung der FLEGT-Verordnung sowie deren Durchführungsbestimmungen (siehe unten) hat das Bundesamt für Wald folgende Aufgaben:

  • Kontrolle der FLEGT-Genehmigung und gegebenenfalls der Ware
  • Bescheidmäßige Anerkennung/Nichtanerkennung der FLEGT-Genehmigung einer Ladung und dementsprechende Eintragung in TRACES NT FLEGIT
  • Anordnung amtlicher Maßnahmen, wenn innerhalb eines Monats ab Anmeldung der Sendung keine gültige FLEGT-Genehmigung vorgelegt werden kann

Rechtliche Grundlagen

Bundesgesetz über die Überwachung des Handels mit Holz (Holzhandelsüberwachungsgesetz – HolzHÜG) (BGBl. I Nr. 178/2013, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2021 vom 27.7.2021)

Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft

Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 der Kommission vom 17. Oktober 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1387 der Kommission vom 9. Juni 2016 zur Änderung der Anhänge I und III der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates im Anschluss an ein freiwilliges Partnerschaftsabkommen mit Indonesien über ein FLEGT-Genehmigungssystem für Holzeinfuhren in die Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2025/530 der Kommission vom 30. Oktober 2024 zur Änderung der Anhänge I und III der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates im Anschluss an ein freiwilliges Partnerschaftsabkommen mit Ghana über ein FLEGT-Genehmigungssystem für Holzeinfuhren in die Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2025/1201 der Kommission vom 12.Juni 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2025/530 hinsichtlich ihres Geltungsbeginns