Anmeldung einer Sendung im BFW-Meldesystem

Das BFW-Meldesystem dient zur Anmeldung von Sendungen laut Verordnung (V) 01/2021 des Bundesamtes für Wald, mit der die phytosanitären Importkontrollen von Verpackungsholz aus Risiko-Ländern gemäß der EU-Durchführungsverordnung 2024/288 ab dem 20. Jänner 2024 neu geregelt werden.

Registrierung im BFW-Meldesystem

Sendungen, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2024/288 geregelt sind, müssen beim Bundesamt fü Wald angemeldet werden.

 

 

Die geregelten Waren umfassen folgende Zolltarife:

Zolltarif

Warenbeschreibung

2514

Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

2515

Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein, mit einem Schüttgewicht von 2,5 oder mehr, und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

2516

Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

4401

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst

4415

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz (ausg. Warenbehälter [Container], ihrer Beschaffenheit nach für eine oder mehrere Beförderungsarten besonders bestimmt und ausgestattet)

6801

Pflastersteine, Randsteine und Pflasterplatten, aus Naturstein(ausgenommen Schiefer)

6802

Bearbeitete Werksteine (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 6801; Würfel und dergleichen für Mosaike aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf Unterlagen; Körnungen, Splitter und Mehl von Naturstein (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt

6803

Bearbeiteter Tonschiefer und Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer

6907

Keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; keramische Steinchen, Mosaiksteine und ähnliche Waren auch auf Unterlage; fertige Formstücke

7606

Bleche und Bänder aus Aluminium

 

Um Sendungen dieser Zolltarife anmelden zu können, müssen Sie sich im BFW-Meldesystem registrieren. Die Anmeldung der Sendung kann vom Importeur oder Spediteur übernommen werden, der jedoch über eine vom Importeur ausgestellte Vollmacht verfügen muss.

  1. Link zum Formular „Antrag auf Registrierung als Anmelder“
  2. Link zum Formular „Vollmacht für den Anmelder“

Nachdem Sie einen Scan des vollständig ausgefüllten Antrags auf Registrierung an verpackungsholz@bfw.gv.at geschickt haben, werden Sie im BFW-Meldesystem freigeschalten und erhalten per E-Mail einen Link, mit dem Sie die Registrierung abschließen können.

 

Kontrollstellen

Um eine Sendung in Österreich kontrollieren lassen zu können, benötigen Sie einen amtlich zugelassene Kontrollstelle. Sie können entweder selbst einen Antrag auf Zulassung einer Kontrollstelle stellen oder einen bestehenden mittels Vollmacht des Kontrollsbetreibers nutzen.

  1. Link zum Formular „Antrag auf Zulassung einer Kontrollstelle“
  2. Link zum Formular „Vollmacht zur Nutzung einer Kontrollstelle“

Nachdem Sie einen Scan des vollständig ausgefüllten Antrags auf Zulassung einer Kontrollstelles an verpackungsholz@bfw.gv.at  geschickt haben, werden Sie von einem Kontrollorgan, das die Überprüfung durchführt, kontaktiert.

Eine Kontrollstelle kann nur genehmigt werden, wenn er die in der BFW Verordnung 03 - 2013 angegebenen Mindestanforderungen erfüllt:

  1. Begehbarer Standplatz für zu untersuchende Container
  2. Hubstapler mit sachkundiger(m) FahrerIn, mit deren/dessen Hilfe das Verpackungsholz dem Kontrollorgan vorgeführt werden kann.
  3. Ausreichender Abstellplatz für die Verpackungsholzeinheiten
  4. Ausreichend Beleuchtung
  5. Bereitstellung eines autorisierten Organs, das zur Öffnung von versiegelten Containern im Beisein eines amtlichen Kontrollorganes des Bundesamtes für Wald berechtigt ist
  6. Bereitstellung eines autorisierten und befähigten Organs, das eine Restgasmessung mit standardisierten Messgeräten durchführen kann. Die Messgeräte müssen mindestens einmal jährlich gewartet sein, damit der Test anerkannt werden kann. Die Restgasmessung kann auf Verlangen auch vom Bundesamt durchgeführt werden. Die dafür einzuhebende Gebühr ist im „Pflanzenschutz-Gebührentarif“ des Bundesamtes für Wald festgelegt.
  7. Möglichkeiten zur bekämpfungstechnischen Behandlung von befallenem oder aus anderen Gründen beanstandetem Verpackungsholz (insbesondere Begasung) an der Kontrollstelle selbst oder an einem geeigneten Behandlungsort in der Nähe der Kontrollstelle
  8. Die Kontrollstellen haben über Internetanschluss, E-Mail Account und Druck-/Kopiermöglichkeiten zu verfügen.

 

Anlegen von Kunden

Um Sendungen anmelden zu können, müssen sie erst Ihre(n) neue Kunden anlegen, sowohl als Spediteur, als auch als Importeur, da dies im System so vorgesehen ist (sind Sie selbst als Importeur im System registriert, legen Sie sich also selbst als Kunden an).

  1. Im BFW-Meldesystem anmelden und links oben 'Kunden' auswählen
  2. 'Neuer Kunde' anklicken
  3. Erforderliche Daten eingeben, Vollmacht (nur bei Speditionen) hochladen und speichern

Der Kunde wird nach Prüfung der Vollmacht (nur bei Speditionen) und der Eingaben im System vom Bundesamt für Wald freigeschalten.

 

Anlegen einer Sendung

Sie können eine Sendung bereits anlegen, auch wenn Sie noch nicht über alle erforderlichen Unterlagen und Informationen verfügen.

  1. Links oben 'Sendungen' auswählen
  2. 'Neue Sendung' auswählen
  3. Erforderliche Daten und Dokumente eingeben/hochladen und speichern → Die Sendung erscheint in Ihrer Übersicht unter 'Nicht gemeldete Sendungen'

Anmerkung: pro Containernummer oder Transporteinheit können auch mehrere geregelte Warennummern (Zolltarife) mit der Anzahl der dazugehörigen Verpackungsholzeinheiten angegeben werden.

  1. Sind alle Angaben vollständig, rechts oben „Sendung ans BFW melden“ → Die Sendung erscheint in Ihrer Übersicht unter 'Gemeldete Sendungen' und ist dann auch für das Bundesamt für Wald sichtbar

 

Ausstellung und Download des Bescheides

Das Bundesamt für Wald entscheidet nach Meldung der Sendung, ob eine Schreibtischfreigabe oder eine Vorort Kontrolle durchgeführt wird. Im Falle einer Vorortkontrolle wird ein konkreter Kontrolltermin mit dem namentlich erwähnten Kontrollorgan vereinbart. Bei Schreibtischfreigaben wird die vom Bundesamt für Wald anerkannte Sendung in Ihrer Übersicht unter 'Bearbeitete Sendungen' angezeigt. Wenn Sie die Sendung auswählen, können Sie rechts oben den Status ablesen ('anerkannt'/'nicht anerkannt') und den dazugehörigen Gebühren- und Freigabebescheid downloaden.

Allgemein: Sie haben bei jeder angelegten Sendung ganz unten die Möglichkeit, uns Nachrichten zur Sendung zu hinterlassen.

 

Rechtliche Grundlagen

Durchführungsverordnung (EU) 2024/288 der Kommission vom 18. Januar 2024 über die Häufigkeit der Kontrollen von Verpackungsmaterial aus Holz, mit dem bestimmte Waren mit Ursprung in bestimmten Drittländern getragen, geschützt oder unterstützt werden