Vor-Ort-Kontrolle von Verpackungsholz

Ab 20. Jänner 2024 werden die phytosanitären Importkontrollen von Verpackungsholz aus Risikoländern gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/288 der Kommission vom 18. Jänner 2024 durchgeführt.   

Jene Sendungen, die nicht unter die derzeit gültige Mindestkontrollfrequenz fallen und somit nicht physisch kontrolliert werden, erhalten eine direkte Freigabe mit einem amtssignierten Bescheid, der vom Anmelder unmittelbar nach E-Mail Benachrichtigung vom Verpackungsholz-Meldesystem mittels Download heruntergeladen und ausgedruckt werden kann.

Bei Sendungen, welche unter die Kontrollfrequenz fallen, muss das Verpackungsholz der gesamten Ladung des Containers oder der Transporteinheit, die auf dem jeweiligen Bill of Lading bzw. sonstigen Frachtpapieren ersichtlich ist, vor Ort, an einem geeigneten Bestimmungsort physisch kontrolliert werden.
Die Freigabe erfolgt, wenn keine Beanstandung festzustellen ist, ebenso digital durch das jeweilige Kontrollorgan mittels amtssignierten Bescheid.

Bei der phytosanitäre Kontrolle wird darauf geachtet, dass der Container erst nach einer aktuellen Restgasmessung, die sicherstellt, dass kein gefährliches Giftgas mehr im Container vorhanden ist, geöffnet werden kann. Danach wird jede einzelne Verpackungseinheit von allen Seiten überprüft. Dafür ist das Anheben der Palette oder Kiste mit einem Hubstapler erforderlich.

Wenn es zu einer Beanstandung (Nichteinhaltung des ISPM 15-Standards) kommt, muss vom jeweiligen Kontrollorgan eine Amtliche Maßnahme eingeleitet werden. In den meisten Fällen wird der Container vom Kontrollorgan versiegelt und von einem konzessionierten Schädlingsbekämpfer ordnungsgemäß nachbehandelt (begast).

In diesem Fall verzögert sich die Freigabe um die jeweilige Dauer der Behandlung. Die Freigabe darf erst nach Vorliegen der Behandlungsbestätigung durch den konzessionierten Schädlingsbekämpfer erfolgen. Die Kosten für die Amtliche Maßnahme (Behandlungskosten) sowie jene für die Anordnung der Maßnahme werden im Freigabebescheid verrechnet. Aus verrechungstechnischen Gründen (Umsatzsteuer) und nach  Rücksprache mit dem Kontrollorgan des Bundesamts für Wald können die Behandlungskosten mit dem Schädlingsbekämpfer auch direkt verrechnet werden.

Der Freigabebescheid einer Sendung durch das Bundesamt für Wald ist in jedem Fall dem Zoll vorzuweisen. Ohne diesen kann keine Verzollung durchgeführt werden. Das Freigabedokument ist gleichzeitig ein Gebührenbescheid (Rechnung). Da nur der jeweilig bevollmächtigte Anmelder (meistens Speditionen) Zugriff auf die Freigabedokumente hat, muss dieser bei Anlegen der Sendung bestätigen, dass er sämtliche anfallenden Gebühren für seinen Kunden vorstreckt. Als Datum der Zustellung gilt das Datum der erstmaligen Bereitstellung des Bescheides.

Die Gebühren sind im Amtsblatt des Bundesamts für Wald (Pflanzenschutz-Gebührentarif) festgelegt und werden nach Anzahl der Container und der überwiegend vorhandenen Warenkategorie (CN Code) berechnet. Der Tarif ist für „Schreibtischfreigaben“ gleich hoch wie für physisch kontrollierte Sendungen.

Restgasmessungen

Aus gegebenen Anlässen möchten wir darauf hinweisen, dass die Restgasmessungen bei den zu untersuchenden Containern lückenlos durchgeführt werden müssen. Es wurden in der Vergangenheit bei diversen Containern aus China deutlich erhöhte Konzentrationen des hoch giftigen Gases Methylbromid bzw. anderer Giftgase, die offensichtlich von chinesischen Firmen zur Schädlingsbekämpfung verwendet wurden, gemessen. Auch in solchen Fällen, wo keine Hinweise am Container oder bei den Frachtpapieren vorhanden waren, wurden diese Gifte noch festgestellt.

Um schwere gesundheitliche Schäden bei unseren Kontrollorganen aber auch bei allen anderen, beim Öffnen der Container beteiligten Personen zu vermeiden, musste die Frequenz der Restgasmessungen der zu überprüfenden Container auf 100% erhöht werden, auch wenn keine Hinweise auf Begasung vorhanden sind. Dadurch ergibt sich eine um ca. 10 Minuten längere Kontrolldauer pro Container und es erhöhen sich auch die Kosten, sofern die Restgasmessung nicht von den Bestimmungsortbetreibern selbst durchgeführt wird. Die Gebühren sind im Amtsblatt des Bundesamts für Wald (Pflanzenschutz-Gebührentarif) festgelegt.

Wir bitten diesen Umstand zu entschuldigen, die Maßnahme ist jedoch aus betriebsärztlicher Sicht unbedingt erforderlich.
Wir ersuchen Sie auch ihren Lieferanten dringend darauf hinzuweisen, dass im Falle einer in China durchgeführten Begasung, der Container anschließend entlüftet werden muss, bevor er nach Europa verschifft wird. Da wir nicht bei alle Containern eine physische Kontrolle durchführen und somit keine Prüfung auf Vorhandensein von Restgasen erfolgt, sollten alle Betriebe die derartige Sendungen erhalten, entsprechende Schutzvorkehrungen für ihre Mitarbeiter treffen, um schlimme Gesundheitsbeeinträchtigungen bis hin zu Todesfällen bestmöglich zu vermeiden.