Anforderungen an Verpackungsholz für geregelte Waren

Verpackungsholz gilt weltweit als großer Risikofaktor für die Verbreitung von gefährlichen Holzschädlingen. Zahlreiche Einschleppungen und damit verbundenen Ausbreitungen von verschiedenen Käferarten lassen sich auf nicht behandeltes Verpackungsholz (Paletten, Kisten, Verschläge usw.) zurückführen.

Die EU hat in ihrer Pflanzengesundheitsverordnung auch die Anforderungen und Rahmenbedingungen für die Registrierung und Autorisierung von Unternehmen, die in der EU Verpackungsholz nach dem ISPM 15-Standard erzeugen und behandeln, festgelegt. Die für Österreich geltenden Regelungen sind in der BFW Leitlinie für Betriebe die Verpackungsholz erzeugen oder behandeln, erläutert.

Im internationalen Handel sind die Mindestanforderungen des ISPM 15-Standards für alle geregelten Holzverpackungsmaterialien zu erfüllen. Das gilt sowohl für Verpackungsholz als Ware als auch für Kisten, Paletten etc. die für den gesicherten Transport von unterschiedlichen Handelsprodukten verwendet werden.

 

 

Die Anforderungen gelten für alle Holzarten, also sowohl  für Nadel- als auch für Laubholz:

• Entrindet:

a) Das Holz muss nicht vollständig rindenfrei sein; eine maschinelle Entrindung ist möglich; die Waldkante oder großflächige Rindenstücke sind jedoch verboten.

b) Die Rindenreste müssen schmäler als 3 cm - egal wie lang - oder breiter als 3 cm, aber nicht größer als 50 cm² sein.

 

• Sowie behandelt und entsprechend markiert:

a) HT (Heat treatment) für konventionelle Hitzebehandlung,

b) DH (Dielectric heating) für dielektrische Erwärmungsbehandlung,

c) MB (Methyl bromide) für Begasung mit Methylbromid,

d) SF (Sulphuryl fluoride) für Begasung mit Sulfurylfluorid.

 

Die Markierung des behandelten Verpackungsholzes hat nach den Vorgaben des Anhangs 2 des ISPM 15-Standards und den Bestimmungen der Österreichischen Pflanzenschutz-Verordnung 2019 (§ 11 und Anhang 5) zu erfolgen. Aus der Markierung muss zweifelsfrei hervorgehen, welcher registrierte Betrieb aus welchem Land welche Behandlung durchgeführt hat.

Bei der Hitzebehandlung (HT = heat treatment) muss das Holzverpackungsmaterial entsprechend eines besonderen Zeit-Temperatur-Schemas behandelt werden, bei dem eine ununterbrochene Mindesttemperatur von 56°C für mindestens 30 Minuten erreicht werden muss und zwar durch den gesamten Querschnitt des Holzes (einschließlich seines Kerns). Verschiedene Energiequellen oder Vorgänge können geeignet sein, diese Parameter zu erfüllen.

Die Kammertrocknung (Kiln Drying) oder Druckimprägnierung (Chemical Pressure Impregnation) sind zulässige Behandlungsmethoden, wenn die Anforderungen für die Hitzebehandlung erfüllt sind.

Für die Behandlungen mit dielektrischen Methoden (DH) wie Mikrowellenbehandlung ist die Abkürzung DH bei der Kennzeichnung zu verwenden. Für die Begasung des Verpackungsholzes sind unter Beachtung der im Standard angeführten, speziellen Anforderungen Behandlungen mit Methyl Bromid (MB) und Sulfuryl Fluorid (SF) gestattet.

 

Rechtliche Grundlagen

ISPM Nr. 15 IPPC Standard 2018: Regulation of wood packaging material in international trade

ISPM Nr. 15 IPPC Standard 2018: Julius Kühn-Institut - Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen: Bekanntmachung vom 24. April 2023 des internationalen Standards für hölzernes Verpackungsmaterial, erstellt nach dem Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen

FAO – IPPC Guide to the regulation of wood packaging material: Understanding the phytosanitary requirements for the movement of wood packaging material in international trade - April 2023

Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen vor Pflanzenschädlingen (Pflanzenschutzgesetz 2018)

Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen (Pflanzenschutzverordnung 2019)