Anforderungen an Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe sowie Ernteunternehmer
Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe sowie Ernteunternehmerbetrieb
- sind von verantwortlichen Personen zu führen,
- haben die Aufzeichnungen ordnungsgemäß zu führen,
- haben die Aufnahme und Beendigung ihres Betriebes binnen einem Monat der zuständigen Landesforstdirektion (LFD) anzuzeigen. Die für den Betrieb verantwortlichen Personen sind zu benennen und ein Wechsel ist unverzüglich anzuzeigen.
Die Landesforstdirektion teilt dem Betrieb eine Nummer (= Betriebsnummer, Forstgartennummer) zu.
Aufgabe der LFD:
Diese hat dem BFW unverzüglich mit Bekanntgabe der Betriebsnummer Aufnahme, Beendigung oder Untersagung des Betriebs mitzuteilen.
Das BFW führt eine Liste der angemeldeten Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe sowie Ernteunternehmer.
ANMERKUNG: Die Übersicht über angemeldete Betriebe ist die Grundlage für die Kontrolle durch LFD und BFW; dient auch der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten.
Betriebsaufzeichnungen
Die Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe sowie Ernteunternehmer haben folgende Aufzeichnungen zu führen:
Verarbeitungsbetrieb
- Ein Zapfenbuch über Eingang und Verarbeitung der Zapfen
- Ein Saatgutbuch über Ein- und Ausgang und Verwendung von Saatgut zur Anzucht im gleichen Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieb.
Forstpflanzenbetrieb
- Ein Aussaatbuch über die Aussaat und über das erzeugte generative Pflanzgut
- Ein Pflanzenbuch über Ein- und Ausgang und Verwendung von Pflanzgut oder deren Weiterverwendung zur Anzucht im gleichen Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieb
Forstsamenhandlung
- Ein Saatgutbuch
Forstpflanzenhandlung
- Ein Pflanzenbuch
Ernteunternehmer
- Ein Zapfen- oder Saatgutbuch
Die Betriebsaufzeichnungen sind so zu führen, dass ein lückenloser Nachweis der Eingänge und Ausgänge, Vorratsveränderungen und Verarbeitung des Saat- und Pflanzgutes, getrennt nach Stammzertifikatsnummer, jederzeit möglich ist.
Die Betriebsaufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre, gerechnet ab der letzten Eintragung, aufzubewahren.
Inhaber von Forstpflanzenbetrieben haben überdies Lagepläne über die für die Anzucht von Pflanzgut bestimmten Forstpflanzenflächen (Quartiere) anzufertigen. Diesen Plänen muss jeweils entnommen werden können, mit welchem Pflanzgut die einzelnen Quartiere besetzt sind.