Strafbestimmungen

Hier ist eine Auflistung der Verwaltungsübertretungen, die gemäß Forstlichem Vermehrungsgutgesetz strafbar sind, zu finden.

 

Bezugnehmend auf das Forstliche Vermehrungsgutgesetz (7. Abschnitt, Sonstige Bestimmungen, Strafbestimmungen, § 39) sind nachfolgend die strafbaren Verwaltungsübertretungen angeführt.

Die Übertretungen sind mit einer Geldstrafe von bis zu 7000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt zwei Jahre.

 

  • Erzeugung von nicht zugelassenem Vermehrungsgut, das in Verkehr gebracht wird
  • Unterlassung der Meldung der Ernteabsicht bzw. der Gewinnung von vegetativem Vermehrungsgut
  • Unterschreitung der Mindestanzahl von Erntebäumen/Klonen
  • Verbringen des gewonnenen Vermehrungsgutes bei der Beerntung zum ersten Bestimmungsort ohne Kopie des Stammzertifikats
  • Unterlassung der Einsendung der Einzelbaumproben
  • In-Verkehr-Bringen von Vermehrungsgut entgegen den Bestimmungen
  • Fehlende oder unzulängliche Trennung und Kennzeichnung
  • In-Verkehr-Bringen von Saatgut in nicht verschlossenen Packungen oder Verwendung von Verschlusseinrichtungen, die nicht so beschaffen sind, dass sie beim Öffnen unbrauchbar werden
  • Unterlassung der Kennzeichnung und Anzeigeverpflichtung von Vermehrungsgut "für nichtforstliche Zwecke" in Betrieben, die auch mit Material für forstliche Zwecke handeln
  • In-Verkehr-Bringen von Vermehrungsgut ohne erforderliche oder nicht entsprechende Begleiturkunden
  • Einfuhr von Vermehrungsgut (auch für nichtforstliche Zwecke) ohne Einfuhrbewilligung
  • Unterlassung der Meldeverpflichtung bei der Einfuhr
  • In-Verkehr-Bringen von Vermehrungsgut ohne Freigabeschein oder trotz abschlägigen Bescheides
  • Unterlassung der Nachweispflicht bei der Ausfuhr/Wiederausfuhr
  • Unterlassung der Verpflichtung zu ordnungsgemäßen Aufzeichnungen und der Verpflichtung zur Anzeige betreffend Aufnahme, Beendigung und Nennung der verantwortlichen Personen der Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe sowie Ernteunternehmer
  • Nicht vorschriftsmäßige Führung und Aufbewahrung der Betriebsaufzeichnungen und Lagepläne
  • Unterlassung der Meldeverpflichtung beim Verbringen in andere Mitgliedstaaten
  • In-Verkehr-Bringen von Vermehrungsgut mit falscher Angabe der Herkunft oder falscher Stammzertifikatsnummer.


ANMERKUNG:

Die Stammzertifikatsnummer ist die entscheidende Angabe zur Sicherung der Identität des Vermehrungsgutes. Wer Vermehrungsgut mit falscher Angabe der Herkunft oder falscher Stammzertifikatsnummer auf den Begleitdokumenten in Verkehr bringt, verstößt gegen grundlegende Vorschriften des FVG. Damit wird der Waldbesitzer über die tatsächliche Beschaffenheit des Vermehrungsgutes getäuscht, was in der Regel dazu führt, dass Waldbestände aus ungeeignetem Vermehrungsgut begründet werden.