Verbringen von Vermehrungsgut

Hier sind Antworten unter anderem auf folgende Fragen zu finden:
♦ Was ist beim Verbringen von Vermehrungsgut aus anderen Mitgliedsstaaten zu beachen?
♦ Wie sieht die Vorgehensweise beim Verbringen von Vermehrungsgut in andere Mitgliedsstaaten aus?

Verbringen von Vermehrungsgut aus anderen EU-Mitgliedstaaten

Quellengesichertes Vermehrungsgut:

"Quellengesichertes Vermehrungsgut" folgender Baumarten aus anderen Mitgliedstaaten darf im Bundesgebiet NICHT zur Abgabe an den Endverbraucher vertrieben werden:
Abies alba, Acer pseudoplatanus, Alnus glutinosa, Fagus sylvatica, Fraxinus excelsior, Larix decidua, Larix kaempferi, Picea abies, Picea sitchensis, Pinus cembra, Pinus nigra, Pinus sylvestris, Prunus avium, Pseudotsuga menziesii, Quercus petraea, Quercus robur, Quercus rubra, Tilia cordata.

ANMERKUNG: Es handelt sich um Baumarten, für die in Österreich die Gewinnung von "quellengesichertem Vermehrungsgut" nicht zugelassen ist. Daher ist vorzusorgen, dass quellengesichertes Vermehrungsgut dieser Baumarten nicht aus anderen Mitgliedstaaten an den Endverbraucher zur Abgabe gelangt. Ein Vertrieb für ausländische Abnehmer ist jedoch gestattet.
 

Verbringen von Vermehrungsgut in andere EU-Mitgliedstaaten

Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe sowie Ernteunternehmer haben das Verbringen von forstlichem Vermehrungsgut in einen anderen Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach durchgeführter Lieferung an das Bundesamt für Wald zu melden.

ANMERKUNG: Diese Meldeverpflichtung ist Voraussetzung zur gegenseitigen Information und Amtshilfe innerhalb der Mitgliedstaaten. Das Bundesamt für Wald erstellt Informationspapiere und sendet diese in die entsprechenden Mitgliedstaaten.

Seit dem Inkrafttreten der neuen EU Pflanzengesundheitsverordnung (EU) 2016/2031 am 14.12.2019 und der delegierten Verordnung 2019/2072 gilt beim Verbringen von Forstpflanzen aller Arten innerhalb der Gemeinschaft eine Pflanzenpasspflicht. Die Unternehmen müssen sich zu diesem Zweck beim Amtlichen Pflanzenschutzdienst registrieren und autorisieren lassen.
Für den gewerblichen Handel von Forstsaatgut innerhalb der Europäischen Union ist ein Pflanzenpass nur für Samen von Pinus spp. und Pseudotsuga spp. gemäß Durchführungsbeschluss 2019/2032 EC vom 26. November 2019 über Fusarium circinatum (Pechkrebs der Kiefer) erforderlich.