Import und Export

Hier sind Antworten unter anderem auf diese Fragen zu finden:
♦ Was ist beim Import bzw. Export von Vermehrungsgut aus Drittstaaten zu beachen?
♦ Welche Formulare sind beim Import und welche beim Export zu verwenden?

Einfuhr (Import) aus Drittstaaten

Einfuhrbewilligung:
Vermehrungsgut darf aus Drittstaaten nur mit Bewilligung des Bundesamtes für Wald eingeführt werden (= Einfuhrbewilligung).

Die Bestimmungen für die Ein- und Ausfuhr gelten auch für Vermehrungsgut, das nicht in Verkehr gebracht wird! Somit ist die Einfuhr für Waldbesitzer, die Vermehrungsgut für die Aussaat oder Verpflanzung im Wald importieren, ebenso bewilligungspflichtig.


Für Vermehrungsgut kann eine Einfuhrbewilligung erteilt werden, wenn es

  • von einem amtlichen Zeugnis des Drittstaats begleitet ist
  • für den Anbau im Bundesgebiet oder in bestimmten Gebieten geeignet ist und keinen ungünstigen Einfluss auf den Wald oder die Forstwirtschaft im Bundesgebiet befürchten lässt
  • in Form von Saatgut die Anforderungen der Artreinheit erfüllt
  • entweder einer der 4 Kategorien der EU entspricht
  • oder nach einer Entscheidung des Rates der EU hinsichtlich der genetischen Eigenschaften seines Ausgangsmaterials und der zur seiner Identitätssicherung durchgeführten Maßnahmen die gleiche Gewähr bietet wie das in der EU erzeugte Vermehrungsgut
  • oder keiner der 4 Kategorien der EU entspricht und mit "weniger strengen Anforderungen" zur Behebung von vorübergehenden Schwierigkeiten von Vermehrungsgut eingeführt werden soll. Dafür ist zusätzlich eine Ermächtigung von der Kommission der EU erforderlich.

ANMERKUNG: Künftig wird die Kommission den Import von Vermehrungsgut mit "weniger strengen Anforderungen" sehr restriktiv und nur für Notsituationen der Unterversorgung zulassen. Keinesfalls kann in Zukunft Vermehrungsgut dieser Bezeichnung zur Abdeckung eines normalen Bedarfs herangezogen werden.

Vermehrungsgut für nichtforstliche Zwecke:
Die Einfuhr von Vermehrungsgut für nicht forstliche Zwecke darf nur mit Bewilligung des Bundesamtes für Wald eingeführt werden.
Eine Bewilligungspflicht entfällt für die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenteilen bis zu insgesamt 100 Stück je Einführer und Tag, die für nichtforstliche Zwecke bestimmt sind.

Bewilligungsverfahren:
Vermehrungsgut, das in Verkehr gebracht werden soll, darf nur von registrierten Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieben eingeführt werden.
Die Erteilung der Einfuhrbewilligung ist beim Bundesamt für Wald zu beantragen.
Für die Beantragung der Einfuhrbewilligung (rechtzeitig vor dem geplanten Import) ist ausschließlich dieses Formular zu verwenden! Importantragsformular

Bitte folgende Hinweise und Ausfüllhilfe beachten!

ACHTUNG:
Beim Import von Forstsaatgut aus Drittländern muss darauf geachtet werden, dass für die Sendung ein Pflanzengesundheitszeugnis ausgestellt wurde und vom Unternehmer ein Pflanzengesundheitseingangsdokument (GGED-PP) im IMSOC-System angelegt wird. Nähere Informationen sind auf dieser Website im Bereich Forstlicher Pflanzenschutz angeführt.

Die Importeure von forstlichem Vermehrungsgut (Pflanzen und Samen) aus Drittländern müssen sich seit dem Inkrafttreten der neuen EU Pflanzengesundheit Verordnung (EU) 2016/2031 beim Amtlichen Pflanzenschutzdienst des zuständigen Bundeslandes registrieren lassen. Die Registriernummer wird dann auch im IMSOC System eingetragen.

Beim Import von Douglasien-Saatgut aus den USA ist zum Beispiel ein Phytosanitäres Zeugnis von der amerikanischen Behörde USDA vorzulegen, in dem der Nichtbefall des Saatgutes mit Gibberella circinata = Fusarium circinatum bescheinigt sein muss!
Unter "Additional Declaration" muss folgender Text angeführt sein:
"The seeds originate in a place of production registered and supervised by the USDA Plant Protection and Quarantine or designated official. The seeds originate in a place of production where no signs of Gibberella circinata have been observed during official inspections within a period of two years prior to export and have been tested immediately prior to export."

Falls das importierte Saatgut verkauft werden soll, muss es in einem fachlich befähigten Forstsamenlabor untersucht werden! 
  
Die Einfuhrbewilligung ist befristet und mit Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dies zur Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen des FVG erforderlich ist. So können insbesondere Einzelheiten über den näheren Vorgang der Kontrolle am Bestimmungsort vorgeschrieben werden.
Die Einfuhrbewilligung ist eine erforderliche Unterlage bei der zollamtlichen Abfertigung.

In-Verkehr-Bringen von eingeführtem Vermehrungsgut:
Eingeführtes Vermehrungsgut darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn eine Einfuhrbewilligung erteilt wurde. Liegen die Voraussetzungen für die Überführung von Vermehrungsgut in den zollrechtlich freien Verkehr nicht vor, hat der Verfügungsberechtigte die Sendung wieder in das Drittland zurückzubringen. Ist dies nicht möglich oder lehnt dies der Verfügungsberechtigte ab, so hat das Bundesamt für Wald die Sendung als verfallen zu erklären und auf Kosten des Verfügungsberechtigten vernichten zu lassen.

IMPORTVERBOT VON HOCHRISIKOPFLANZEN

Die unten aufgezählten "Hochrisikopflanzen" unterliegen einem Einfuhrverbot aus Drittländern und dürfen daher nicht in die Europäische Union importiert werden. Dieses Einfuhrverbot betrifft Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen, In-vitro-Material und auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Gehölze ("Bonsai") folgender Gattungen bzw. Arten:

Acer (Ahorn), Alnus (Erle), Betula (Birke), Castanea (Edelkastanie), Fagus (Buche), Fraxinus (Esche), Populus (Pappel), Prunus (u.a. Vogelkirsche), Quercus (Eiche), Robinia (Robinie) und Tilia (Linde).

Hier sind nur jene Baumarten angeführt, die gemäß FVG geregelt sind. Alle anderen, ebenso vom Importverbot betroffenen Baumarten sowie weitere Erläuterungen und Informationen sind auf der Website des BAES (Bundesamt für Ernährungssicherheit) zu finden: Einfuhrverbote von Hochrisikopflanzen

 

Ausfuhr (Export) in Drittstaaten

Für die Ausfuhr von Vermehrungsgut sind die Vorschriften des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Transitländer maßgeblich.
Die Ausfuhr von Vermehrungsgut, das nicht den Vorschriften des FVG entspricht und nachweislich zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr in Drittländer bestimmt ist, ist vom Exporteur unter Beifügung einer mit Ausgangsbestätigung versehenen zollamtlichen Ausfuhranmeldung dem Bundesamt für Wald binnen drei Tagen nachzuweisen.
Für Vermehrungsgut, das für die Ausfuhr bestimmt ist, kann beim Bundesamt für Wald ein OECD-Zeugnis beantragt werden.

Für Länder, die OECD-Mitgliedstaaten (z.B. Schweiz, Serbien, etc.) sind, ist die Ausstellung eines OECD-Zeugnisses verpflichtend.
Für die Beantragung zur Ausstellung eines OECD-Zeugnisses (rechtzeitig vor dem geplanten Export) ist ausschließlich dieses Formular zu verwenden!
OECD-Antragsformular

Bitte folgende Ausfüllhilfe beachten!

Das Bundesamt für Wald kann zur Überprüfung der Angaben über die betreffende Partie eine Überprüfung im Betrieb des Antragstellers durchführen.