Anforderungen für Holzimporte aus Drittländern

Eine Vielzahl an Holzwaren unterliegt besonderen Anforderungen, die für einen Import in die EU erfüllt sein müssen, wobei bestimmt Waren aufgrund des hohen pflanzengesundheitlichen Risikos erst gar nicht importiert werden dürfen.

Wenn Sie für Waren aus Holz und Rinde sowie forstliche Pflanzen aus Drittländern erfragen möchten, ob es für diese Anforderungen an den Import gibt, verwenden Sie bitte die Checkliste für den Import forstlicher Waren.

Einfuhrverbote

Bestimmte Holzwaren unterliegen Einfuhrverboten, da keine Behandlungsmaßnahmen zur Verfügung stehen, die ihr pflanzengesundheitliches Risiko auf ein hinnehmbares Maß vermindern können.

Diese Waren sind in Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 gelistet.

 

Pflanzengesundheitszeugnisse und besondere Anforderungen

Zentraler Rechtsakt ist die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen. Da diese Durchführungsverordnung regelmäßig geändert wird, ist es ratsam, die jeweils aktuelle, konsolidierte Version für Recherchen heranzuziehen.

Für den Import von lebendem Pflanzenmaterial (z.B. ganze Pflanzen, Samen, etc.) sowie von bestimmten Pflanzenprodukten (z.B. Holzwaren) ist ein vom Exportland ausgestelltes Pflanzengesundheitszeugnis notwendig, welches die Einhaltung der EU-Vorschriften bestätigt (vgl. Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072, Teil A und B).

Die für einen gesetzeskonformen Import von geregelten Holzwaren erforderlichen besonderen Anforderungen sind in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 gelistet (Anm.: Diese Durchführungsverordnung ersetzte ab 14.12.2019. die Anhänge der Richtlinie 2000/29). Die besondere Anforderung in Bezug auf eine konkrete Holzwarensendung muss am Pflanzengesundheitszeugnis in Feld 11 "Zusätzliche Erklärung" (engl. Additional declaration) und/oder Feld 12 bis 17 "Entseuchung und/oder Desinfizierung" (engl. Disinfestation and/or Disinfection Treatment) von der ausstellenden Behörde im Exportland angeführt werden. Mehr Informationen dazu finden Sie im ISPM 12-Standard der IPPC.

In Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sind Waren angeführt, für die es keine speziellen Anforderungen gemäß Anhang VII gibt, dennoch aber ein Pflanzengesundheitszeugnis notwendig ist.

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass für zahlreiche Quarantäneschadorganismen Durchführungsbeschlüsse und Verordnungen erlassen wurden, die unter anderem auch den Warenverkehr regeln (siehe unten).

 

Übersicht der derzeit geregelten Holzwaren mit Ursprung in Drittländern und Anforderungen an diese

Zentraler Rechtsakt ist die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen. Da diese Durchführungsverordnung regelmäßig geändert wird, ist es ratsam die jeweils aktuelle, konsolidierte Version für Recherchen heranzuziehen

In dieser Verordnung sind

  • im Anhang VI die Einfuhrverbote für bestimmte Pflanzen und Pflanzenteile wie lose Rinde,
  • im Anhang VII die besonderen phytosanitären Anforderungen (für Holz ab Punkt 76) und
  • im Anhang XI die Pflanzengesundheitszeugnispflicht für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

angeführt. Hier sind auch z.B. Waren angeführt, für die es keine speziellen Anforderungen im Anhang VII gibt. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass für zahlreiche Quarantäne Schadorganismen Durchführungsbeschlüsse und Verordnungen erlassen wurden, die unter anderem auch den Warenverkehr regeln.

 

Baumart

Warenart

Ursprung

Zeugnis/ Kontrolle

Anforderungen (Amtliche Feststellung)

Nadelholz außer Thuja und Taxus

Brennholz, Rundholz, Schnittholz, Holzpfähle, Fassreifen, Fässer, Bahnschwellen, Furnierblätter <= 6mm, vorgefertigte Holzgebäude

China, Japan, Kanada, Republik Korea, Mexiko, Taiwan und Vereinigte Staaten, wo Bursaphelenchus xylophilus (PWN) bekanntermaßen auftritt

Ja/ja

Hitzebehandlung (HT) und Transport und Lagerung außerhalb der Flugzeit von Vektor Monochamus

oder Begasung

oder Kesseldruckimprägnierung

oder HT mit Kammertrocknung (KD)

Holz von Nadelbäumen

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen

China, Japan, Kanada, Republik Korea, Mexiko, Taiwan und Vereinigte Staaten, wo Bursaphelenchus xylophilus (PWN) bekanntermaßen auftritt

Ja/ja

Hitzebehandlung (HT) und Transport und Lagerung außerhalb der Flugzeit von Vektor Monochamus

oder Begasung

oder HT mit Kammertrocknung (KD)

Holz von Thuja L. und Taxus L.

Brennholz, Rundholz, Schnittholz, Holzpfähle, Fassreifen, Fässer, Bahnschwellen, Furnierblätter <= 6mm, vorgefertigte Holzgebäude

China, Japan, Kanada, Republik Korea, Mexiko, Taiwan und Vereinigte Staaten, wo Bursaphelenchus xylophilus (PWN) bekanntermaßen auftritt

Ja/ja

Frei von Rinde

oder Hitzebehandlung (HT)

oder Begasung

oder Kesseldruckimprägnierung

oder Kammertrocknung  < 20% (KD)

Holz von Nadelbäumen

Brennholz, Rundholz, Schnittholz, Holzpfähle, Fassreifen, Fässer, Bahnschwellen, Furnierblätter <= 6mm, vorgefertigte Holzgebäude

Russland, Kasachstan, Türkei

Ja/ja

Holz: aus Gebieten, die bekanntermaßen frei sind von:

i) Monochamus  spp.  (außer­europäische Populationen),

ii) Pissodes  cibriani, Pissodes fasciatus, Pissodes nemorensis, Pissodes  nitidus, Pissodes punctatus, Pissodes strobi, Pissodes terminalisPissodes  yunnanensis und Pissodes  zitacuarense

iii) Scolytinae spp. (au­ßereuropäisch),

und im Pflanzengesundheits­zeugnis in der Rubrik „Ur­sprungsort“ angegeben sind,

oder rindenfrei und frei von Wurmlöchern ist, die von der Gattung Monochamus spp. (außereuropäische  Populationen) verursacht werden und zu diesem Zweck als Wurmlöcher mit einem Durchmesser von mehr als 3 mm definiert werden,

oder Hitzebehandlung (HT)

oder Begasung

oder Kesseldruckimprägnierung

oder Kammertrocknung  < 20% (KD)

Holz von Nadelbäumen

Brennholz, Rundholz, Schnittholz, Holzpfähle, Fassreifen, Fässer, Bahnschwellen, Furnierblätter <= 6mm, vorgefertigte Holzgebäude

Drittländer außer:          

a) Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien u. Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Kasachstan, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland, San Marino, Schweiz, Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich (ohne Nordirland)

b) China, Japan, Kanada, Republik Korea, Mexiko, Taiwan und Vereinigte Staaten, wo Bursaphelenchus xylophilus bekanntermaßen auftritt

Ja/ja

Rindenfrei und ohne Wurmlöcher > 3mm

oder Hitzebehandlung (HT)

oder Kammertrocknung (KD) < 20%

oder sachgerechte Begasung

oder Kesseldruckimprägnierung

Holz von Nadelbäumen

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen

Drittländer außer:

a) Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien u. Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Kasachstan, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland, San Marino, Schweiz, Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich (ohne Nordirland)

b) China, Japan, Kanada, Republik Korea, Mexiko, Taiwan und Vereinigte Staaten, wo Bursaphelenchus xylophilus bekanntermaßen auftritt

Ja/ja

Holz: aus Gebieten, die bekanntermaßen frei sind von:

i) Monochamus  spp.  (außer­europäische Populationen),

ii) Pissodes  cibriani, Pissodes fasciatus, Pissodes nemorensis, Pissodes  nitidus, Pissodes punctatus, Pissodes strobi, Pissodes terminalisPissodes  yunnanensis und Pissodes  zitacuarense

iii) Scolytinae spp. (au­ßereuropäisch),

und im Pflanzengesundheits­zeugnis in der Rubrik „Ur­sprungsort“ angegeben sind,

oder aus entrindetem Rundholz her­gestellt worden ist

oder Hitzebehandlung (HT)

oder Kammertrocknung (KD) < 20%

oder sachgerechte Begasung

Lose Rinde von Nadelbäumen

Zolltarife:

ex 1404 90 00

ex 4401 49 00

Drittländer außer: Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien u. Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Kasachstan, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland, San Marino, Schweiz, Serbien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich (ohne Nordirland)

Ja/ja

Hitzebehandlung (HT)

oder sachgerechte Begasung

und Transport und Lagerung außerhalb der Flugzeit von Vektor Monochamus

 

Holz von Juglans L. (Walnuss) und Pterocarya (Flügelnuss)

Brennholz, Rundholz, Schnittholz, Holzpfähle, Fassreifen, Fässer, Bahnschwellen, Furnierblätter <= 6mm, vorgefertigte Holzgebäude

USA

Ja/ja

Holz: aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Geosmithia morbida und seinem Vektor Pityophthorus juglandis sind, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik „zusätzliche Erklärungen“ angegeben ist.

oder Hitzebehandlung (HT) >56° C /40 min.

oder bis zur vollständigen Beseitigung der natürlichen Oberflächenrundung abgeviert wurde

Lose Rinde und Holzteile von Juglans L. und Pterocarya

Zolltarife:

ex 1404 90 00

ex 4401 49 00

ex 4401 22 00

ex 4401 40 10

USA

Ja/ja

Holz: aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Geosmithia morbida und seinem Vektor Pityophthorus juglandis sind, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik „zusätzliche Erklärungen“ angegeben ist.

oder Hitzebehandlung (HT) >56° C /40 min.

Holz von Acer saccharum (Zuckerahorn) auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

Brennholz, Rundholz, Schnittholz

Kanada und USA

Ja/ja

Kammertrocknung (KD) < 20%

 

Holz von Acer saccharum (Zuckerahorn) zur Furnierherstellung

Zolltarife:

ex 4403 12 00

4407 93 10

4407 93 91

4407 93 99

ex 4408 90 15

ex 4408 90 35

ex 4408 90 85

ex 4408 90 95

Kanada und USA

Ja/ja

Das Holz stammt aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Davidsoniella virescens sind

und zur Furnierherstellung bestimmt ist.

Holz von Fraxinus L., Juglans ailantifolia, Juglans mandshurica, Ulmus davidiana und Pterocarya rhoifolia

Neu Chionanthus virginicus L., (Virginischer Schneeflockenstrauch, Virginischer Schneebaum)

Brennholz, Rundholz, Schnittholz, Holzpfähle, Fassreifen, Fässer, Bahnschwellen, Furnierblätter <= 6mm, vorgefertigte Holzgebäude

China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Kanada, Mongolei, Republik Korea, Russland, Taiwan,  und USA

neu Ukraine

Ja/ja

Das Holz stammt aus Gebiet, das nachweislich als frei von Agrilus planipennis befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist und zuvor eine Mitteilung der nationalen Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes an die Kommission über Befallsfreiheit erfolgte

Oder die Rinde und mindestens 2,5 cm des äußeren Splintholzes in einer von der nationalen Pflanzenschutzorganisation zugelassenen und überwachten Einrichtung entfernt wurden,

oder das Holz mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war.

Holz ganz oder Teile von Fraxinus L., Juglans ailantifolia, Juglans mandshurica, Ulmus davidiana und Pterocarya rhoifolia stammt

Neu Chionanthus virginicus L., (Virginischer Schneeflockenstrauch, Virginischer Schneebaum)

in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss

China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Kanada, Mongolei, Republik Korea, Russland, Taiwan und USA

neu Ukraine

Ja/ja

Das Holz stammt aus Gebiet, das nachweislich als frei von Agrilus planipennis befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist und zuvor eine Mitteilung der nationalen Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes an die Kommission über Befallsfreiheit erfolgte

Lose Rinde oder Rindenteile von Fraxinus L., Juglans ailantifolia, Juglans mandshurica, Ulmus davidiana und Pterocarya rhoifolia

Neu Chionanthus virginicus L., (Virginischer Schneeflockenstrauch, Virginischer Schneebaum)

Zolltarife:

ex 1404 90 00

ex 4401 49 00

China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Kanada, Mongolei, Republik Korea, Russland, Taiwan und USA

neu Ukraine

Ja/ja

Das Holz stammt aus Gebiet, das nachweislich als frei von Agrilus planipennis befunden wurde und das im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist und zuvor eine Mitteilung der nationalen Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes an die Kommission über Befallsfreiheit erfolgte

Holz von Quercus (Eiche)

Ausgenommen: Fässer, Tröge, Bottiche, Kübeln und andere Böttcherwaren und Teilen davon, einschließlich Fassstäben, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Holz unter Anwendung einer Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 176 °C für 20 Minuten verarbeitet oder hergestellt worden ist

Brennholz, Rundholz, Schnittholz, Holzpfähle, Bahnschwellen, Furnierblätter <= 6mm, vorgefertigte Holzgebäude

USA

Ja/ja

Bis zur vollständigen Beseitigung der Rundungen abgeviert wurde

oder rindenfrei ist und der Feuchtigkeitsgehalt des Holzes 20 % TS nicht übersteigt

oder rindenfrei ist und durch eine geeignete Heißluft- oder Heißwasserbehandlung desinfiziert wurde

oder im Fall von Schnittholz mit oder ohne Rindenreste  kammergetrocknet <20%. KD (Kiln-drying) Markierung auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung erforderlich.

Holz ganz oder Teile von Quercus (Eiche)

in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss

ex 4401 22 90

ex 4401 40 10

ex 4401 49 00

USA

Ja/ja

Hitzebehandlung (HT)

oder Kammertrocknung (KD) < 20%

oder sachgerechte Begasung

 

Holz von Betula (Birke)

Brennholz, Rundholz, Schnittholz, Holzpfähle, Fassreifen, Fässer, Bahnschwellen, Furnierblätter <= 6mm, vorgefertigte Holzgebäude

Kanada und USA, wo Agrilus anxius bekanntermaßen auftritt

Ja/ja

Die Rinde und mindestens 2,5 cm des äußeren Splintholzes in einer zugelassenen und überwachten Einrichtung entfernt wurden

oder  das Holz mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war.

Holz ganz oder Teile von Betula (Birke)

in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss

ex 4401 22 90

ex 4401 40 10

ex 4401 49 00

Drittländer

Ja/ja

Das Holz stammt aus einem Land, das bekanntermaßen frei von Agrilus anxius ist.

Lose Rinde oder Rindenteile von Betula (Birke)

Zolltarife:

ex 1404 90 00

ex 4401 49 00

Kanada und USA, wo Agrilus anxius bekanntermaßen auftritt

Ja/ja

Amtliche Feststellung, dass die Rinde frei von Holz ist.

Holz von Platanus (Platane)

Brennholz, Rundholz, Schnittholz, Holzpfähle, Fassreifen, Fässer, Bahnschwellen, Furnierblätter <= 6mm, vorgefertigte Holzgebäude; auch Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von Platanus L. gewonnen wurde

Albanien, Armenien, Schweiz, Türkei und USA

Ja/ja

Holz aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Ceratocystis  platani sind, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik „zusätzliche Erklärungen“ angegeben ist.

oder Kammertrocknung (KD) < 20%; Markierung auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung erforderlich!

Holz von Populus (Pappel)

Brennholz, Rundholz, Schnittholz, Holzpfähle, Fassreifen, Fässer, Bahnschwellen, Furnierblätter <= 6mm, vorgefertigte Holzgebäude

Amerika

Ja/ja

Frei von Rinde

oder Kammertrocknung (KD) < 20%; Markierung auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung erforderlich!

Holz ganz oder Teile von

a) Acer saccharum (Zuckerahorn)

und 

b) Populus (Pappel)

in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss

ex 4401 22 90

ex 4401 40 10

ex 4401 49 00

 

a) Kanada und USA

 

 

b) Amerika

Ja/ja

Aus entrindetem Rundholz

oder Hitzebehandlung (HT)

oder Kammertrocknung (KD) < 20%

oder sachgerechte Begasung

Holz von Amelanchier Aronia, Cotoneaster, Crataegus, Cydonia, Malus, Prunus, Pyracantha, Pyrus und Sorbus

Brennholz, Rundholz, Schnittholz, Holzpfähle, Fassreifen, Fässer, Bahnschwellen, Furnierblätter <= 6mm, vorgefertigte Holzgebäude

Kanada und USA

Ja/ja

Holz aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Saperda candida sind, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik „zusätzliche Erklärungen“ angegeben ist.

oder Hitzebehandlung (HT)

oder sachgerecht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war

Holz ganz oder Teile von

Amelanchier, Aronia, Cotoneaster, Crataegus, Cydonia, Malus, Prunus , Pyracantha, Pyrus und Sorbus

in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss

ex 4401 22 90

ex 4401 40 10

ex 4401 49 00

Kanada und USA

Ja/ja

Holz aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Saperda candida sind, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik „zusätzliche Erklärungen“ angegeben ist,

oder in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist

oder Hitzebehandlung (HT)

Holz von Prunus

Brennholz, Rundholz, Schnittholz, Holzpfähle, Fassreifen, Fässer, Bahnschwellen, Furnierblätter <= 6mm, vorgefertigte Holzgebäude

China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Mongolei, Republik Korea und Vietnam

Ja/ja

Holz aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Aromia bungii sind, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik „zusätzliche Erklärungen“ angegeben ist.

oder Hitzebehandlung (HT)

oder sachgerecht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war

Holz ganz oder Teile von Prunus

in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss

ex 4401 22 90

ex 4401 40 10

ex 4401 49 00

China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Mongolei, Republik Korea und Vietnam

Ja/ja

Holz aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Aromia bungii sind, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik „zusätzliche Erklärungen“ angegeben ist,

oder in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist

oder Hitzebehandlung (HT)

Holz ganz oder Teile von Holz von Acacia Mill.,  Acer buergerianumA. macrophyllumA. negundoA. palmatumA. paxiiA. pseudoplatanusAesculus californica,  Ailanthus altissimaAlbizia falcateAlbizia julibrissinAlectryon excelsusAlnus rhombifoliaArchontophoenix cunninghamianaArtocarpus integerAzadirachta indicaBaccharis salicina , Bauhinia variegataBrachychiton discolorBrachychiton populneus, Camellia semiserrataCamellia sinensisCanarium communeCastanospermum australeCercidium floridumCercidium sonoraeCocculus laurifoliusCombretum kraussiiCupaniopsis anacardioidesDombeya cacuminumErythrina corallodendronErythrina coralloidesErythrina falcataErythrina fuscaEucalyptus ficifoliaFagus crenataFicus L., Gleditsia triacanthos, Hevea brasiliensisHowea forsterianaIlex cornutaInga veraJacaranda mimosifoliaKoelreuteria bipinnataLiquidambar styracifluaMagnolia grandifloraMagnolia virginiana L., Mimosa bracaatingaMorus albaParkinsonia aculeataPersea americanaPithecellobium lobatumPlatanus x hispanicaP. mexicanaP. occidentalisP. orientalisP. racemosaPodalyria calyptrataPopulus fremontiiP. nigraP. trichocarpaProsopis articulataProtium serratumPsoralea pinnataPterocarya stenoptera, Quercus agrifoliaQ. calliprinosQ. chrysolepisQ. engelmanniiQ. ithaburensisQ. lobataQ. palustrisQ. roburQ. suberRicinus communisSalix albaS. babylonicaS. gooddingiiS. laevigataS. mucronataShorea robustaSpathodea campanulataSpondias dulcisTamarix ramosissimaVirgilia oroboides subsp. ferrugineWisteria floribunda und Xylosma avilae

außer in Form von:

— Plättchen, Sägespänen, oder Holzabfällen, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen,

— Verpackungsmaterial aus Holz

Brennholz, Rundholz, Schnittholz, Holzpfähle, Fassreifen, Fässer, Bahnschwellen, Furnierblätter <= 6mm, vorgefertigte Holzgebäude

Drittländer

Ja/ja

Holz aus einem Land, das nach einschlägigen internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Euwallacea fornicatus sensu lato anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik „zusätzliche Erklärungen“ angegeben ist,

oder aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Euwallacea fornicatus sensu lato befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben,

oder sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, um die Befallsfreiheit von Euwallacea fornicatus sensu lato zu gewährleisten, was im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben wird,

oder Kammertrocknung (KD) < 20%; Markierung auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung erforderlich!

Holz ganz oder Teile von Holz von Artocarpus chaplashaA. heterophyllus, A. integerAlnus formosana, Bombax malabaricum, Broussonetia papyriferaB. kazinokiCajanus cajan, Camellia oleifera, CastaneaCeltis sinensis, Cinnamomum camphoraCitrus L., Cunninghamia lanceolata, DalbergiaEriobotrya japonicaFicus caricaF. hispidaF. infectoriaF. retusaJuglans regiaMaclura tricuspidataMalusMelia azedarachMorusPopulusPrunus pseudocerasus, Pyrus spp., Robinia pseudoacaciaSalixSapium sebiferumSchima superbaSophora japonicaTrema amboinenseTrema orientaleUlmusVernicia fordii  und Xylosma außer in Form von:

— Plättchen, Sägespänen, oder Holzabfällen, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen,

— Verpackungsmaterial aus Holz und Stauholz,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung

Brennholz, Rundholz, Schnittholz, Holzpfähle, Fassreifen, Fässer, Bahnschwellen, Furnierblätter <= 6mm, vorgefertigte Holzgebäude

Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Nordkorea, Oman, Pakistan, Philippinen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Südkorea, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam

Ja/ja

Holz aus einem Land, das nach einschlägigen internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona germari anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik „zusätzliche Erklärungen“ angegeben ist,

oder aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona germari befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben,

oder sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben wird,

oder sachgerecht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war,

oder rindenfrei ist und an der stärksten Stelle einen Querschnitt von höchstens 20 cm aufweist und einer geeigneten Sulfurylfluorid-Begasungsbehandlung nach dem einschlägigen internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen unterzogen wurde.

Holz in Form von Plättchen und Holzabfällen, ganz oder teilweise gewonnen von den in der vorhergehenden Spalte angeführten Holzarten und Herkunftsländern

ex 4401 22 90
ex 4401 49 00

Holz aus einem Land, das nach einschlägigen internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona germari anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik „zusätzliche Erklärungen“ angegeben ist,

oder aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona germari befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben,

oder in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist,

oder sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben.

Holz von Caesalpiniaja ponica, Camellia sinensis (L.), Celtis sinensis, Cercis chinensis, Chaenomeles sinensis, Cinnamomum camphora, Citrus spp., Cornus kousa, Crataegus cordata, Debregeasia edulis, Diospyros kaki, Eriobotrya japonica, Enkianthus perulatus, Fagus crenata, Ficus carica, Firmiana simplex, Gleditsia japonica, Hovenia dulcis, Lagerstroemia indica, Malus pumila, Morus L., Platanus x hispanica, Platycarya strobilacea, Populus L., Pterocarya rhoifolia, Pterocarya stenoptera, Punica granatum, Pyrus pyrifolia, Robinia pseudoacacia, Salix L., Spiraea thunbergii, Ulmus parvifolia, Villebrunea pedunculata, und Zelkova serrata,

außer in Form von:

— Plättchen, Sägespänen oder Holzabfällen, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen oder

— Verpackungsmaterial aus Holz und Stauholz

Brennholz, Rundholz, Schnittholz, Holzpfähle, Fassreifen, Fässer, Bahnschwellen, Furnierblätter <= 6mm, vorgefertigte Holzgebäude

Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Japan,
Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven,  Mongolei, Myanmar, Nepal, Nordkorea, Oman, Pakistan, Philippinen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Südkorea, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam

Ja/ja

Holz aus einem Land, das nach einschlägigen internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona rugicollis anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik „zusätzliche Erklärungen“ angegeben ist,

oder aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona rugicollis befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben,

oder sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben wird,

oder sachgerecht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war,

oder rindenfrei ist und an der stärksten Stelle einen Querschnitt von höchstens 20 cm aufweist und einer geeigneten Sulfurylfluorid-Begasungsbehandlung nach dem einschlägigen internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen unterzogen wurde.

Holz in Form von Plättchen und Holzabfällen, ganz oder teilweise gewonnen von den in der vorhergehenden Spalte angeführten Holzarten und Herkunftsländern

ex 4401 22 90
ex 4401 49 00

Holz aus einem Land, das nach einschlägigen internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona rugicollis anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik „zusätzliche Erklärungen“ angegeben ist,

oder aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona rugicollis befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben,

oder in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist,

oder sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben.

Holz von Debregeasia
hypoleuca
, Ficus L.,
Maclura pomifera, Malus domestica, Morus L., Populus L., Prunus spp.,
Pyrus spp. und Salix L.,
außer in Form von:

— Plättchen, Sägespänen oder Holzabfällen, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen oder

— Verpackungsmaterial aus Holz und Stauholz

Brennholz, Rundholz, Schnittholz, Holzpfähle, Fassreifen, Fässer, Bahnschwellen, Furnierblätter <= 6mm, vorgefertigte Holzgebäude

Afghanistan, Bahrain, Bangladesch, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Indien,  Indonesien, Irak, Iran, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Laos, Libanon, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Nepal, Nordkorea, Oman, Pakistan, Philippinen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug), Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug)), Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Südkorea, Syrien, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam

Ja/ja

Holz aus einem Land, das nach einschlägigen internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona cinerea  anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik „zusätzliche Erklärungen“ angegeben ist,

oder aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona cinerea befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben,

oder sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben wird,

oder sachgerecht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war,

oder rindenfrei ist und an der stärksten Stelle einen Querschnitt von höchstens 20 cm aufweist und einer geeigneten Sulfurylfluorid-Begasungsbehandlung nach dem einschlägigen internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen unterzogen wurde.

Holz in Form von Plättchen und Holzabfällen, ganz oder teilweise gewonnen von den in der vorhergehenden Spalte angeführten Holzarten und Herkunftsländern

ex 4401 22 90
ex 4401 49 00

Holz aus einem Land, das nach einschlägigen internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona cinerea anerkannt wurde, was im Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik „zusätzliche Erklärungen“ angegeben ist,

oder aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Apriona cinerea befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben,

oder in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist,

oder sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben.

Holz von Acer , Betula, Elaeagnus, Fraxinus, Gleditsia, Juglans , Malus, Morus, Platanus, Populus, Prunus, Pyrus, Quercus, Robinia, Salix oder Ulmus,

außer in Form von:

— Plättchen, Sägespänen oder Holzabfällen, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen oder

— Verpackungsmaterial aus Holz und Stauholz

Brennholz, Rundholz, Schnittholz, Holzpfähle, Fassreifen, Fässer, Bahnschwellen, Furnierblätter <= 6mm, vorgefertigte Holzgebäude

Afghanistan, Indien, Iran, Kirgisistan, Pakistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan

Ja/ja

Holz aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Trirachys sartus Solsky befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben,

oder sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben wird,

oder sachgerecht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war,

oder rindenfrei ist und an der stärksten Stelle einen Querschnitt von höchstens 20 cm aufweist und einer geeigneten Sulfurylfluorid-Begasungsbehandlung nach dem einschlägigen internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen unterzogen wurde.

Holz in Form von Plättchen und Holzabfällen, ganz oder teilweise gewonnen von den in der vorhergehenden Spalte angeführten Holzarten und Herkunftsländern

ex 4401 22 90
ex 4401 49 00

Holz aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Trirachys sartus Solsky befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben,

oder in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist,

oder sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben.

Holz von Acer macrophyllum, Aesculus californica, Lithocarpus densiflorus , Quercus und
Taxus brevifolia,
außer in Form von:

— Verpackungsmaterial aus Holz und Stauholz

Brennholz, Rundholz, Schnittholz, Holzpfähle, Fassreifen, Fässer, Holz in Form von Plättchen und Holzabfällen, Bahnschwellen, Furnierblätter <= 6mm, vorgefertigte Holzgebäude

Kanada, Vereinigtes Königreich (ohne Nordirland ), Vereinigte Staaten und Vietnam

Ja/ja

Holz aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des  Ursprungslandes nach den einschlägigen, internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Phytophthora ramorum (Nicht-EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld befunden wurde. Der Name des Ge biets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben,

oder entrindet wurde und:

i) bis zur vollständigen Beseitigung der Oberflächenrundung abgeviert wurde;
oder
ii) der Feuchtigkeitsgehalt des Holzes 20 %, ausgedrückt in Prozent der Trockenmasse, nicht übersteigt;
oder
iii) das Holz mithilfe einer geeigneten Heißluft– oder Heißwasserbehandlung desinfiziert wurde,

oder im Fall von Schnittholz mit oder ohne Rindenreste bei geeigneter Temperatur-/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt  von weniger als 20 % TS kammergetrocknet
worden ist (Kiln-drying), was durch die Markierung „Kiln-dried“ oder „KD“ oder eine andere international anerkannte Markierung  nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird.

Holz von Castanea, Castanopsis und Quercus L.,

außer in Form von:

— Plättchen und Schnitzel, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen,

— Verpackungsmaterial aus Holz und Stauholz

Brennholz, Rundholz, Schnittholz, Holzpfähle, Fassreifen, Fässer, Holzabfälle, Bahnschwellen, Furnierblätter <= 6mm, vorgefertigte Holzgebäude

China, Nordkorea, Russland, Südkorea, Taiwan und Vietnam

Ja/ja

Holz aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Massicus raddei befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben,

oder sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist, was im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben wird,

oder sachgerecht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war,

oder rindenfrei ist und an der stärksten Stelle einen Querschnitt von höchstens 20 cm aufweist und einer geeigneten Sulfurylfluorid-Begasungsbehandlung nach dem einschlägigen internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen unterzogen wurde.

Holz von Castanea, Castanopsis und Quercus L., in Form von Plättchen und Schnitzel ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen aus den in der vorhergehenden Spalte angeführten Herkunftsländern

ex 4401 22 90

Holz aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Massicus raddei  befunden wurde. Der Name des Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben,

oder in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist,

oder sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist im Pflanzengesundheitszeugnis anzugeben.

 

Durchführungsbeschlüsse und Verordnungen für bestimmte Quarantäneschadorganismen

Auf der Website Plant Health and Biosecurity der EU Kommission finden Sie Informationen über Ausbreitung und Kontrollmaßnahmen von Quarantäneschadorganismen.

 

Anoplophora chinensis

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2095 der Kommission vom 28. Oktober 2022 zur Einführung von Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung, Etablierung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster) und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/138/EU

 

Anoplophora glabripennis

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/893 der Kommission vom 9. Juni 2015 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky)
 

Aromia bungii

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1503 der Kommission vom 8. Oktober 2018 zur Festlegung von Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Aromia bungii (Faldermann)

 

Bursaphelenchus xylophilus

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/618 der Kommission vom 19. April 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/535/EU im Hinblick auf Maßnahmen gegen die Ausbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) in der Union

 

Fusarium circinatum

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2032 der Kommission vom 26. November 2019 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell (vormals Gibberella circinata) und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/433/EG

 

 

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko (Art. 42 PGH-VO)

 

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 regelt bestimmte Waren, deren Import aufgrund vorläufig festgestellter großer Schädlingsrisiken verboten ist. Dies gilt so lange, bis eine vollständige Risikobewertung feststellt, ob solche Importe zugelassen werden können und wenn ja, unter welchen Bedingungen.