Seit Ende Juni ist es Gewissheit, dass es einen Nachweis des Asiatischen Eschenprachtkäfers in der EU gibt. Im Osten Ungarns nahe der ukrainischen Grenze (Beregsurány) wurde der Nachweis erbracht. Die Entfernung zur nächstgelegenen österreichischen Grenze beträgt per Luftlinie circa 400 km. Die Ausbreitung des Schädlings, der ursprünglich aus Asien stammt, schreitet somit weiter voran.
Die adulten Käfer zeigen einen charakteristischen metallisch-grünen Glanz. Aufgrund ihrer vergleichsweisen geringen Größe (8–16 mm) und ihrer hohen Beweglichkeit werden sie jedoch nur selten entdeckt. Häufiger als die Käfer selbst werden die charakteristischen D-förmigen Ausbohrlöcher sowie die mäanderartigen Fraßgänge der Larven unter der Rinde an Eschen festgestellt.
Sein Schadpotenzial an den bereits unter Druck stehenden Eschenbeständen ist enorm. Auf EU-Ebene wurden deshalb mittels Durchführungsverordnung strenge Maßnahmen im Falle eines Auftretens festgelegt. Sie sollen helfen, ein Auftreten frühzeitig zu erkennen, eine weitere Ausbreitung verhindern und eine Tilgung des Schädlings gewährleisten.
Bedeutung für heimische Unternehmen
Für Unternehmer:innen, die Pflanzen und pflanzliche Produkte (auch Holz) aus Esche (Fraxinus spp.) und des Schneeflockenbaums (Chionanthus virginicus) mit Ursprung Ukraine importieren bzw. diese Produkte aus den betroffenen Regionen in Ungarn beziehen, kommt es zu Änderungen. In diesem Zusammenhang gilt es, zwei Durchführungsverordnungen zu beachten.
Import und Verbringungsverbote in Kraft
Die schädlingsspezifische Durchführungsverordnung (EU) 2024/434 legt den Umfang der Befalls- sowie Pufferzone fest. Die Befallszone umfasst einen Radius von 100 m um den nachweislich festgestellten Befall. Darum herum wird eine Pufferzone mit 10 km eingerichtet. Die Verbringung von Pflanzen, pflanzlichen Produkten (auch Holz) sowie Rinde ist aus diesen abgegrenzten Gebieten verboten. Da sich der aktuelle Ausbruch in der Grenzregion zur Ukraine befindet, betreffen die Maßnahmen sowohl Ware des EU-Binnenmarktes als auch Importware aus der Ukraine.
Besondere Anforderungen reichen 100 km – für Import und Binnenmarkt
Der Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 gibt die detaillierten Vorgaben für den Import von Pflanzen und pflanzlichen Produkten im Radius von 100 km vor. Diese müssen auf dem Pflanzengesundheitszeugnis vermerkt sein. So dürfen Pflanzen mit Ursprung in Belarus, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Japan, Kanada, Mongolei, Republik Korea, Russland, Taiwan, Ukraine und Vereinigte Staaten von Eschen sowie des Schneeflockenbaums nur aus Gebieten importiert werden, wenn sie nachweislich aus einem Gebiet stammen, das als frei von Agrilus planipennis erklärt wurde und in einer Entfernung von 100 km zu einem bekannten Ausbruch liegen.
Auch an Holz, mit den oben genannten Ursprüngen, werden strenge Anforderungen gestellt. Entweder erfüllt es dieselben Anforderungen wie Pflanzen, oder es werden 2,5 cm des Splintholzes entfernt. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, das Holz mit ionisierender Strahlung zu behandeln. Welche Arten von Holz und weitere Details sind im Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 unter den Punkten 87, 87.1, 88 und 89 zu entnehmen.
Aber auch der Handel von Pflanzen und pflanzlichen Produkten innerhalb der EU unterliegt besonderen Anforderungen, wenn es sich um die bereits genannten Arten handelt, die aus den entsprechenden Gebieten stammen. Sie entsprechen im Grundsatz jenen für den Import. Jedoch wird die Erfüllung der Vorgaben mittels Pflanzenpass und nicht mittels Pflanzengesundheitszeugnis bestätigt. Details sind Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 zu entnehmen
Große Gefahr für Wirtschaftsstandort und Ökosystem
Agrilus planipennis hat ein enormes Schadpotenzial. Dort, wo er außerhalb seiner ursprünglichen Heimat auftritt, kommt es zu erheblichen Verlusten im Eschenbestand. Die heimischen Eschenarten stehen seit Jahren unter Druck. Das Eschentriebsterben (Ash dieback), ausgelöst durch das falsche weiße Stängelbecherchen (Hymenoscyphus fraxineus) hat schon zu erheblichen Verlusten in den Beständen geführt. Mit dem erstmaligen Nachweis innerhalb der Europäischen Union gewinnt die Überwachung der Eschenbestände weiter an Bedeutung. Eine frühzeitige Erkennung von Befällen ist entscheidend, um eine weitere Ausbreitung zu verhindern und mögliche Tilgungsmaßnahmen erfolgreich umzusetzen.
Daher ist es essenziell, dass den festgelegten EU-Vorgaben Folge geleistet wird. Für Rückfragen steht das Bundesamt für Wald sowie die Amtlichen Pflanzenschutzdienste der Bundesländer zur Verfügung.
Kontakte der Amtlichen Pflanzenschutzdienste der Länder finden Sie unter www.pflanzenschutzdienst.at/kontakte-bundeslaender