In-Verkehr-Bringen

Die für das Inverkehrbringen von forstlichem Vermehrungsgut von relevanten Rahmenbedingungen werden hier umfassend erläutert.

 

Forstliches Vermehrungsgut darf nur von Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieben in Verkehr gebracht werden, die von der zuständigen Landesforstdirektion durch Zuteilung einer Nummer (Betriebsnummer, Forstgartennummer) registriert sind.

Vermehrungsgut von verschiedenen Arten von Ausgangsmaterial darf nur mit folgenden Kategorien in Verkehr gebracht werden (Etikettfarbe, falls farbiges Etikett oder Dokument verwendet wird):

 

 

  Quellengesichert (gelb) Ausgewählt (grün) Qualifiziert (rosa) Geprüft (blau)
Saatgutquelle X      
Erntebestand X X   X
Samenplantage      X X
Klon          X X
Klongemisch      X X

 

"Quellengesichertes Vermehrungsgut" folgender Baumarten aus anderen EU-Mitgliedstaaten darf im Bundesgebiet nicht zur Abgabe an den Endverbraucher vertrieben werden:

Abies alba, Acer pseudoplatanus, Alnus glutinosa, Fagus sylvatica, Fraxinus excelsior, Larix decidua, Larix kaempferi, Picea abies, Picea sitchensis, Pinus cembra, Pinus nigra, Pinus sylvestris, Prunus avium, Pseudotsuga menziesii, Quercus petraea, Quercus robur, Quercus rubra, Tilia cordata.


ANMERKUNG: Es handelt sich um Baumarten, für die in Österreich die Gewinnung von "quellengesichertem Vermehrungsgut" nicht zugelassen ist, daher ist vorzusorgen, dass quellengesichertes Vermehrungsgut dieser Baumarten nicht aus anderen Mitgliedstaaten an den Endverbraucher zur Abgabe gelangt. Ein Vertrieb für ausländische Abnehmer ist jedoch gestattet.

Aus Naturverjüngung gewonnene Pflanzen (Wildlinge) dürfen nur in der Kategorie "quellengesichert" in Verkehr gebracht werden; das gilt nur für die "neuen" Baumarten. Wildlinge von Tanne, Rotbuche, Bergahorn und Esche müssen in den zugelassenen Erntebeständen gewonnen werden; diese Wildlinge sind dann in der Kategorie "ausgewählt".
Ganz oder teilweise gentechnisch veränderte Organismen dürfen nur in der Kategorie "geprüft" in Verkehr gebracht werden. Zusätzlich ist eine Bewilligung des BMLRT erforderlich.
"Ausgewähltes Vermehrungsgut" mit der Zusatzbezeichnung "erhöhte genetische Vielfalt" darf nicht nach Größenklassen sortiert in Verkehr gebracht werden.


ANMERKUNG: Damit soll eine Auftrennung einer Anzucht in genetisch unterschiedliche Teilmengen vermieden werden.

In Ausnahmefällen kann Vermehrungsgut in Verkehr gebracht werden, das nicht einer der vier Kategorien entspricht: Diese Ausnahme erfordert eine Bewilligung durch das Bundesamt für Wald und kann nur gewährt werden

  • wenn es der Behebung von vorübergehenden Versorgungsschwierigkeiten dient,
  • wenn eine Ermächtigung der Kommission der EU vorliegt.


Vegetatives Vermehrungsgut

  • darf nur in den Kategorien "qualifiziert" und "geprüft" in Verkehr gebracht werden.
  • darf - mit Ausnahme der Pappeln - nur als Klonmischung mit festgelegten Anteilen der verschiedenen Klone in Verkehr gebracht werden.
    • Die einzelnen Klone sind möglichst gut zu durchmischen.
    • Der Mischungsanteil der einzelnen Klone darf höchstens das Doppelte seines Prozentanteiles an der Gesamtklonanzahl erreichen.
    • Die Klonmischung darf in der Etikettierung keinen Hinweis auf die Einzelklone enthalten.
  • Eine Klonmischung mit nicht festgelegten Anteilen von Klonen (Massenvermehrung aus Saatgut mittels Vegetativvermehrung von Sämlingen) ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:
    • Bewilligung durch das Bundesamt für Wald
    • Nur für Vermehrungsgut der Kategorie "ausgewählt"
    • Zur Überbrückung von Krisenzeiten der Unterversorgung mit zugelassenem Saatgut infolge ungenügender Fruktifikation. Eine Krisenzeit der Unterversorgung liegt vor, wenn
      • der laufende Bedarf zur Versorgung eines oder mehrerer Herkunftsgebiete und Höhenstufen infolge ungenügender Fruktifikation der Waldbäume, fehlender Saatgutvorräte und mangelnder Eignung anderer verfügbarer Herkünfte nicht abgedeckt werden kann und
      • dieser Mangel nicht durch Unterlassung rechtzeitiger Vorsorge (Saatgutbeerntung, Saatguteinlagerung) oder Veräußerung von Pflanzgut verursacht wurde.
    • Mit Bewilligungsnachweis gekennzeichnet ist und in den Betriebsbüchern des Forstpflanzenbetriebes die vorgeschriebene Vermehrung lückenlos nachgewiesen wird.

Anforderungen an die äußere Beschaffenheit


Saatgut: Früchte und Samen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Artreinheit mindestens 99% aufweist.
Im Falle eng verwandter Arten ist die Artreinheit anzugeben, wenn sie weniger als 99% beträgt.

ANMERKUNG: Die Regelung für eng verwandte Arten ist für gemeinsam auftretende Arten von Bedeutung. Ein typisches Beispiel ist das gemeinsame Auftreten von Quercus petraea und Quercus robur. In diesen Fällen darf die Artreinheit weniger als 99% betragen, doch ist der Mischungsanteil anzugeben. Diese Regelung ermöglicht die Beerntung von wertvollen Beständen, in denen die verwandten Baumarten gemeinsam auftreten. Zudem kann eine Mischung dieser Arten für bestimmte Standorte besonders geeignet sein. Die Anteile der einzelnen Arten an der Saatgutpartie können z. T. nur gutachtlich eingeschätzt werden.

Pflanzgut und Pflanzenteile: Gefordert wird eine handelsübliche Beschaffenheit. Diese wird anhand der allgemeinen Merkmale, des Gesundheitszustandes, der Wüchsigkeit und der physiologischen Qualität bestimmt. Bei Pflanzenteilen kann (!) im Falle von Populus spp. (Stecklinge, Setzstangen) die Erfüllung von Zusatzanforderungen angegeben werden.

Trennungs- und Kennzeichnungskriterien: Vermehrungsgut ist auf allen Stufen der Erzeugung nach den einzelnen Zulassungseinheiten getrennt zu halten. Jede Partie ist nach folgenden Kriterien zu kennzeichnen:

  • Nummer des Stammzertifikats
  • Botanischer Name sowie gegebenenfalls Unterart, Sorte, Klon, Klonmischung
  • Kategorie
  • Art des Ausgangsmaterials
  • Zulassungszeichen (= Registernummer)
  • Herkunftsgebiet für Vermehrungsgut der Kategorien "quellengesichert" und "ausgewählt"
  • Angaben zum Ursprung für Vermehrungsgut der Kategorien "quellengesichert" und "ausgewählt"
  • Zweck: Zweckbestimmung (forstlicher Zweck, nichtforstlicher Zweck, besonderer forstlicher Zweck z.B. Schutzwaldsanierung, etc.)
  • Reifejahr bei Saatgut
  • Alter, Art (ob unterschnitten, verschult, getopft) bei Pflanzgut / Pflanzenteilen
  • wenn es vegetativ vermehrt wurde
  • wenn eine Massenvermehrung durchgeführt wurde
  • gegebenenfalls die Zusatzbezeichnung "erhöhte genetische Vielfalt" für "ausgewähltes Vermehrungsgut"
  • Vermerk: "mit weniger strengen Anforderungen" für Vermehrungsgut das unter diesen Auflagen eingeführt wurde ob es sich dabei um gentechnisch verändertes Material handelt oder wenn es gentechnisch verändertes Material enthält.


ANMERKUNG:
Angeführt sind alle gesetzlich vorgeschrieben Kennzeichnungskriterien. Hervorgehoben sind die in der Regel häufiger vorkommenden Kriterien. Die Art des Ausgangsmaterials und die Bezeichnung des Herkunftsgebietes sind im Zulassungszeichen integriert und müssen nicht extra gekennzeichnet werden.
Vermehrungsgut, das mit "weniger strengen Anforderungen" eingeführt wird, muss bei der Einfuhr, den weiteren Stufen der Erzeugung und dem In-Verkehr-Bringen vom übrigen Vermehrungsgut getrennt gehalten und anstelle der Kategorie als "Vermehrungsgut mit weniger strengen Anforderungen" und gegebenenfalls mit weiteren Auflagen gekennzeichnet werden. Die Pflicht zur Trennung und Kennzeichnung dient auch dazu, vorsätzliche oder versehentliche Vermischung oder Verwechslung des Vermehrungsgutes zu verhindern.

Vermengung von Saatgut:

Eine Vermengung von Saatgut ist nur in folgenden Ausnahmefällen nach Bewilligung durch das Bundesamt für Wald zulässig:

  • Saatgut verschiedener Zulassungseinheiten der Kategorie "ausgewählt" innerhalb desselben Herkunftsgebietes und derselben Höhenstufe, oder
  • Saatgut verschiedener Reifejahre einer Zulassungseinheit der Kategorien "quellengesichert" und "ausgewählt".
  • Gleichwertigkeit der genetischen und physiologischen Eigenschaften.

Der Antrag an das Bundesamt für Wald hat folgendes zu enthalten: Saatgutmengen, Zulassungszeichen, Reifejahre, Kopien der Stammzertifikate

Kennzeichnung:

  • Bei Vermengung von Saatgut aus Saatgutquellen und Erntebeständen der Kategorie "quellengesichert" - neue Kennzeichnung: Saatgutquelle
  • Bei Vermengung autochthonen Saatgutes mit Saatgut unbekannten Ursprungs - neue Kennzeichnung "Ursprung unbekannt"
  • Beim Vermengen verschiedener Reifejahre: Angabe der Reifejahre und Anteil des auf jedes Jahr entfallenden Materials.
  • Für das vermengte Saatgut ist vom Bundesamt für Wald ein neues Stammzertifikat auszustellen, das die Vermengungskomponenten identifiziert.

ANMERKUNGEN:
Die Erlaubnis zur Vermengung von Saatgut in ausdrücklich geregelten Ausnahmefällen ist ein Beitrag zur Erhöhung der genetischen Vielfalt, wenn je Zulassungseinheit oder Reifejahr zu geringe Erntemengen vorhanden sind.
Die Art der Vermengung und die Vermengungsanteile müssen dabei kontrollierbar und für den Konsumenten offensichtlich sein.
Die Beurteilung der physiologischen Eigenschaften soll verhindern, dass Saatgut unterschiedlicher Keimfähigkeit vermengt wird.

Verpackung von Saatgut:

Saatgut darf nur in verschlossenen Packungen in Verkehr gebracht werden. Der Verschluss muss so beschaffen sein, dass er beim ersten Öffnen der Verpackung unbrauchbar wird.

ANMERKUNG:
Diese Regelung dient der Verhinderung bzw. dem Nachweis von nachträglichen Manipulationen. Dabei kann ein gegebenenfalls notwendiger Luftaustausch durch Verwendung von luftdurchlässigen Verpackungsmaterialien gewährleistet werden.

Begleiturkunden:

(im Regelfall Rechnungen)