Anwendungsbereich

Antworten auf folgende Fragen sind hier zu finden:

♦ Für welche Bereiche findet das Forstliche Vermehrungsgutgesetz Anwendung?
♦ Welche Baumarten umfasst der Geltungsbereich des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes?
♦ Welche Formen von forstlichem Vermehrungsgut gibt es?

Saatgut:

Zapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen, die zur Aussaat im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind

 

 

 

 

 

Pflanzenteile: 

Spross-, Blatt- und Wurzelstecklinge, Explantate und Embryonen für mikrovegetative Vermehrung, Knospen, Absenker, Ableger, Wurzeln, Pfropfreiser, Steckhölzer, Setzstangen und andere Pflanzenteile, die zur Auspflanzung im Wald oder Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind

Pflanzgut: 

aus Saatgut oder Pflanzenteilen angezogene oder aus Naturverjüngung geworbene Pflanzen (= Wildlinge)

 

Geregelte Baumarten

Die Baumartenliste enthält alle Arten, die gemäß des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes geregelt sind. Darin enthalten sind auch Arten, die nicht in Österreich, sondern in anderen Mitgliedstaaten von Bedeutung sind. Sie wurden trotzdem in die nationale Gesetzgebung aufgenommen, da bei Lohnanzuchten für andere Mitgliedstaaten bzw. bei Produktion für ausländische Konsumenten die Anzucht und Vermarktung der behördlichen Kontrolle unterliegt.

 

Botanischer Name

Internationale Abkürzung

Nationale Abkürzung

Österreichischer Name

Abies alba

aal

Ta

Tanne (Weißtanne)

Abies cephalonica

ace

 

griechische Tanne

Abies grandis

agr

Ri.Ta

Riesentanne, Küstentanne

Abies pinsapo

api

 

spanische Tanne, Pinsapo-Tanne

Acer platanoides

apl

Sp.Ah

Spitzahorn

Acer pseudoplatanus

aps

B.Ah

Bergahorn

Alnus glutinosa

agl

S.Erl

Schwarzerle

Alnus incana

ain

G.Erl

Grauerle (Weißerle)

Betula pendula

bpe

W.Bi

Weißbirke (Sandbirke)

Betula pubescens

bpu

M.Bi

Moorbirke

Carpinus betulus

cbe

H.Bu

Hainbuche (Weißbuche)

Castanea sativa

csa

E.Ka

Edelkastanie

Cedrus atlantica

cat

 

Atlaszeder

Cedrus libani

cli

 

Libanonzeder

Fagus sylvatica

fsy

R.Bu

Rotbuche

Fraxinus angustifolia

fan

Qu.Es

Quirlesche (schmalblättrige Esche)

Fraxinus excelsior

fex

Es

Esche (gemeine Esche)

Larix decidua

lde

Lärche (europäische Lärche)

Larix x eurolepis

leu

Hy.Lä

Hybridlärche

Larix kaempferi

lka

 

Japanlärche

Larix sibirica

lsi

 

sibirische Lärche

Picea abies

pab

Fi

Fichte

Picea sitchensis

psi

 

Sitkafichte

Pinus brutia

pbr

 

kalabrische Kiefer, brutische Kiefer

Pinus canariensis

pca

 

kanarische Kiefer

Pinus cembra

pce

Zi

Zirbe

Pinus contorta

pco

 

Drehkiefer, Murraykiefer

Pinus halepensis

pha

 

Aleppokiefer, Seekiefer

Pinus leucodermis

ple

 

Panzerkiefer, Schlangenhautkiefer

Pinus nigra

pni

S.Kie

Schwarzkiefer

Pinus pinaster

ppa

 

Strandkiefer, Seestrandkiefer

Pinus pinea

ppe

 

Pinie

Pinus radiata

pra

 

Montereykiefer

Pinus sylvestris

psy

W.Kie

Weißkiefer (gemeine Kiefer)

Populus spp.

pop

Pa

Pappeln (diverse)

Prunus avium

pav

V.Ki

Vogelkirsche

Pseudotsuga menziesii

pme

Dgl

Douglasie

Quercus cerris

qce

Z.Ei

Zerreiche

Quercus ilex

qil

 

Steineiche

Quercus petraea

qpe

Tr.Ei

Traubeneiche

Quercus pubescens

qpu

Fl.Ei

Flaumeiche

Quercus robur

qro

St.Ei

Stieleiche

Quercus rubra

qru

R.Ei

Roteiche

Quercus suber

qsu

 

Korkeiche

Robinia pseudoacacia

rps

Rob

Robinie

Tilia cordata

tco

W.Li

Winterlinde

Tilia platyphyllos

tpl

S.Li

Sommerlinde

 

Anwendungsbereich

Das FVG ist anzuwenden:

  • Erzeugung,
  • Einfuhr (= aus einem Drittstaat),
  • Ausfuhr (= in einen Drittstaat),
  • In-Verkehr-Bringen von forstlichem Vermehrungsgut.

Erzeugung: Umfasst alle Stufen der Gewinnung, Aufbereitung und Lagerung von Saatgut, Werbung von Wildlingen, Anzucht und Vermehrung von Pflanzgut aus Saatgut oder Pflanzenteilen.
In-Verkehr-Bringen bedeutet: Vorrätighalten oder Anbieten zum Verkauf, Verkauf oder Belieferung Dritter, einschließlich der Belieferung im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags, sowie das Verbringen zwischen den Mitgliedstaaten.

Auch die Abgabe von Vermehrungsgut an Mitglieder von Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen sowie Lohnanzuchten sind darin eingeschlossen.
Eigenbedarf wird nicht in Verkehr gebracht. Die Bereitstellung von Pflanzen durch die Wildbach- und Lawinenverbauung kann nicht als Eigenbedarf definiert werden.


Das FVG ist nicht anzuwenden:

  • für Vermehrungsgut, das nicht in Verkehr gebracht wird, ausgenommen die Einfuhr aus Drittländern,
  • für Pflanzgut und Pflanzenteile, die nachweislich für nichtforstliche Zwecke bestimmt sind, ausgenommen die Ein- und Ausfuhr,  SAATGUT unterliegt der gesetzlichen Regelung auch wenn es für nichtforstliche Zwecke bestimmt ist !
  • für Vermehrungsgut für Versuche, Züchtungsvorhaben, wissenschaftliche Zwecke,
  • für Vermehrungsgut, das zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr in Drittländer bestimmt ist, ausgenommen die Nachweispflicht gemäß § 33 Abs 2,
  • für Generhaltungszwecke.


Nichtforstliche Zwecke:

Handelt ein Forstpflanzenbetrieb sowohl mit Material für forstliche Zwecke als auch mit Material, das für nichtforstliche Zwecke bestimmt ist,

  • ist eine eindeutige Kennzeichnung des für nichtforstliche Zwecke geeigneten Materials erforderlich (Aufschrift: für nichtforstliche Zwecke),
  • sind Eingang und Ausgang sowie Absender und Empfänger des für nichtforstliche Zwecke geeigneten Materials aufzuzeichnen.

Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe haben Erzeugung, Einfuhr und In-Verkehr-Bringen von Zapfen, Fruchtständen, Früchten und Samen, die nicht zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, der LFD binnen drei Tagen anzuzeigen.

ANMERKUNG: Mit dieser Regelung soll eine Vermischung oder Verwechslung von forstlichem und nichtforstlichem Vermehrungsgut in Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieben, die mit beiden Materialien arbeiten, verhindert werden.
Betriebe, die ausschließlich mit Zapfen, Fruchtständen, Früchten und Samen arbeiten, die nicht zur Aussaat im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, z. B. Zierzapfen, Futtereicheln, Öl- und Speisefrüchte, sind keine Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe im Sinne des FVG und daher auch nicht vom Anwendungsbereich erfasst.

Versuche, Züchtungsvorhaben, wissenschaftliche Zwecke:

Bei Einfuhren (= aus Drittstaaten) benötigen die Zollämter als Nachweis für die Verwendung für Versuche, Züchtungsvorhaben oder wissenschaftliche Zwecke eine diesbezügliche Bestätigung der zuständigen Bezirksforstinspektion. Diese Bestätigung kann entfallen, wenn der Empfänger die Universität für Bodenkultur oder das BFW ist.

Einfuhren aus Drittstaaten unterliegen immer der gesetzlichen Regelung (siehe Einfuhrbewilligung), auch wenn das Vermehrungsgut nachweislich für nichtforstliche Zwecke oder für den Eigenbedarf bestimmt ist.

Ausfuhr, Wiederausfuhr in Drittstaaten:

Die Ausfuhr von Vermehrungsgut, das nicht den Vorschriften des FVG entspricht und nachweislich zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr in Drittländer bestimmt ist, ist vom Exporteur unter Beifügung einer mit Ausgangsbestätigung versehenen zollamtlichen Ausfuhranmeldung dem BFW binnen drei Tagen vorzulegen.

Generhaltungszwecke:

Zur lokalen Versorgung der Erhaltung der pflanzengenetischen Ressourcen darf auch Vermehrungsgut aus nicht zugelassenem Ausgangsmaterial in Verkehr gebracht werden, wenn das BFW auf Antrag des Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebes, des Waldeigentümers oder von Amts wegen eine Bewilligung erteilt hat.
Die Bewilligung darf nur erteilt werden,

  • wenn es eindeutig mit dem Vermerk nur für Generhaltungszwecke zugelassen getrennt gehalten und gekennzeichnet ist
  • das In-Verkehr-Bringen des beantragten Vermehrungsgutes im Rahmen eines Generhaltungsprojektes des BFW für Wald erfolgt
  • eine Ermächtigung der Kommission der EU vorliegt