Saatgut:
Zapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen, die zur Aussaat im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind
Pflanzenteile:
Spross-, Blatt- und Wurzelstecklinge, Explantate und Embryonen für mikrovegetative Vermehrung, Knospen, Absenker, Ableger, Wurzeln, Pfropfreiser, Steckhölzer, Setzstangen und andere Pflanzenteile, die zur Auspflanzung im Wald oder Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind
Pflanzgut:
aus Saatgut oder Pflanzenteilen angezogene oder aus Naturverjüngung geworbene Pflanzen (= Wildlinge)
Geregelte Baumarten
Die Baumartenliste enthält alle Arten, die gemäß des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes geregelt sind. Darin enthalten sind auch Arten, die nicht in Österreich, sondern in anderen Mitgliedstaaten von Bedeutung sind. Sie wurden trotzdem in die nationale Gesetzgebung aufgenommen, da bei Lohnanzuchten für andere Mitgliedstaaten bzw. bei Produktion für ausländische Konsumenten die Anzucht und Vermarktung der behördlichen Kontrolle unterliegt.
Botanischer Name |
Internationale Abkürzung |
Nationale Abkürzung |
Österreichischer Name |
Abies alba |
aal |
Ta |
Tanne (Weißtanne) |
Abies cephalonica |
ace |
griechische Tanne |
|
Abies grandis |
agr |
Ri.Ta |
Riesentanne, Küstentanne |
Abies pinsapo |
api |
spanische Tanne, Pinsapo-Tanne |
|
Acer platanoides |
apl |
Sp.Ah |
Spitzahorn |
Acer pseudoplatanus |
aps |
B.Ah |
Bergahorn |
Alnus glutinosa |
agl |
S.Erl |
Schwarzerle |
Alnus incana |
ain |
G.Erl |
Grauerle (Weißerle) |
Betula pendula |
bpe |
W.Bi |
Weißbirke (Sandbirke) |
Betula pubescens |
bpu |
M.Bi |
Moorbirke |
Carpinus betulus |
cbe |
H.Bu |
Hainbuche (Weißbuche) |
Castanea sativa |
csa |
E.Ka |
Edelkastanie |
Cedrus atlantica |
cat |
Atlaszeder |
|
Cedrus libani |
cli |
Libanonzeder |
|
Fagus sylvatica |
fsy |
R.Bu |
Rotbuche |
Fraxinus angustifolia |
fan |
Qu.Es |
Quirlesche (schmalblättrige Esche) |
Fraxinus excelsior |
fex |
Es |
Esche (gemeine Esche) |
Larix decidua |
lde |
Lä |
Lärche (europäische Lärche) |
Larix x eurolepis |
leu |
Hy.Lä |
Hybridlärche |
Larix kaempferi |
lka |
Japanlärche |
|
Larix sibirica |
lsi |
sibirische Lärche |
|
Picea abies |
pab |
Fi |
Fichte |
Picea sitchensis |
psi |
Sitkafichte |
|
Pinus brutia |
pbr |
kalabrische Kiefer, brutische Kiefer |
|
Pinus canariensis |
pca |
kanarische Kiefer |
|
Pinus cembra |
pce |
Zi |
Zirbe |
Pinus contorta |
pco |
Drehkiefer, Murraykiefer |
|
Pinus halepensis |
pha |
Aleppokiefer, Seekiefer |
|
Pinus leucodermis |
ple |
Panzerkiefer, Schlangenhautkiefer |
|
Pinus nigra |
pni |
S.Kie |
Schwarzkiefer |
Pinus pinaster |
ppa |
Strandkiefer, Seestrandkiefer |
|
Pinus pinea |
ppe |
Pinie |
|
Pinus radiata |
pra |
Montereykiefer |
|
Pinus sylvestris |
psy |
W.Kie |
Weißkiefer (gemeine Kiefer) |
Populus spp. |
pop |
Pa |
Pappeln (diverse) |
Prunus avium |
pav |
V.Ki |
Vogelkirsche |
Pseudotsuga menziesii |
pme |
Dgl |
Douglasie |
Quercus cerris |
qce |
Z.Ei |
Zerreiche |
Quercus ilex |
qil |
Steineiche |
|
Quercus petraea |
qpe |
Tr.Ei |
Traubeneiche |
Quercus pubescens |
qpu |
Fl.Ei |
Flaumeiche |
Quercus robur |
qro |
St.Ei |
Stieleiche |
Quercus rubra |
qru |
R.Ei |
Roteiche |
Quercus suber |
qsu |
Korkeiche |
|
Robinia pseudoacacia |
rps |
Rob |
Robinie |
Tilia cordata |
tco |
W.Li |
Winterlinde |
Tilia platyphyllos |
tpl |
S.Li |
Sommerlinde |
Anwendungsbereich
Das FVG ist anzuwenden:
- Erzeugung,
- Einfuhr (= aus einem Drittstaat),
- Ausfuhr (= in einen Drittstaat),
- In-Verkehr-Bringen von forstlichem Vermehrungsgut.
Erzeugung: Umfasst alle Stufen der Gewinnung, Aufbereitung und Lagerung von Saatgut, Werbung von Wildlingen, Anzucht und Vermehrung von Pflanzgut aus Saatgut oder Pflanzenteilen.
In-Verkehr-Bringen bedeutet: Vorrätighalten oder Anbieten zum Verkauf, Verkauf oder Belieferung Dritter, einschließlich der Belieferung im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags, sowie das Verbringen zwischen den Mitgliedstaaten.
Auch die Abgabe von Vermehrungsgut an Mitglieder von Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen sowie Lohnanzuchten sind darin eingeschlossen.
Eigenbedarf wird nicht in Verkehr gebracht. Die Bereitstellung von Pflanzen durch die Wildbach- und Lawinenverbauung kann nicht als Eigenbedarf definiert werden.
Das FVG ist nicht anzuwenden:
- für Vermehrungsgut, das nicht in Verkehr gebracht wird, ausgenommen die Einfuhr aus Drittländern,
- für Pflanzgut und Pflanzenteile, die nachweislich für nichtforstliche Zwecke bestimmt sind, ausgenommen die Ein- und Ausfuhr, SAATGUT unterliegt der gesetzlichen Regelung auch wenn es für nichtforstliche Zwecke bestimmt ist !
- für Vermehrungsgut für Versuche, Züchtungsvorhaben, wissenschaftliche Zwecke,
- für Vermehrungsgut, das zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr in Drittländer bestimmt ist, ausgenommen die Nachweispflicht gemäß § 33 Abs 2,
- für Generhaltungszwecke.
Nichtforstliche Zwecke:
Handelt ein Forstpflanzenbetrieb sowohl mit Material für forstliche Zwecke als auch mit Material, das für nichtforstliche Zwecke bestimmt ist,
- ist eine eindeutige Kennzeichnung des für nichtforstliche Zwecke geeigneten Materials erforderlich (Aufschrift: für nichtforstliche Zwecke),
- sind Eingang und Ausgang sowie Absender und Empfänger des für nichtforstliche Zwecke geeigneten Materials aufzuzeichnen.
Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe haben Erzeugung, Einfuhr und In-Verkehr-Bringen von Zapfen, Fruchtständen, Früchten und Samen, die nicht zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, der LFD binnen drei Tagen anzuzeigen.
ANMERKUNG: Mit dieser Regelung soll eine Vermischung oder Verwechslung von forstlichem und nichtforstlichem Vermehrungsgut in Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieben, die mit beiden Materialien arbeiten, verhindert werden.
Betriebe, die ausschließlich mit Zapfen, Fruchtständen, Früchten und Samen arbeiten, die nicht zur Aussaat im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, z. B. Zierzapfen, Futtereicheln, Öl- und Speisefrüchte, sind keine Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe im Sinne des FVG und daher auch nicht vom Anwendungsbereich erfasst.
Versuche, Züchtungsvorhaben, wissenschaftliche Zwecke:
Bei Einfuhren (= aus Drittstaaten) benötigen die Zollämter als Nachweis für die Verwendung für Versuche, Züchtungsvorhaben oder wissenschaftliche Zwecke eine diesbezügliche Bestätigung der zuständigen Bezirksforstinspektion. Diese Bestätigung kann entfallen, wenn der Empfänger die Universität für Bodenkultur oder das BFW ist.
Einfuhren aus Drittstaaten unterliegen immer der gesetzlichen Regelung (siehe Einfuhrbewilligung), auch wenn das Vermehrungsgut nachweislich für nichtforstliche Zwecke oder für den Eigenbedarf bestimmt ist.
Ausfuhr, Wiederausfuhr in Drittstaaten:
Die Ausfuhr von Vermehrungsgut, das nicht den Vorschriften des FVG entspricht und nachweislich zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr in Drittländer bestimmt ist, ist vom Exporteur unter Beifügung einer mit Ausgangsbestätigung versehenen zollamtlichen Ausfuhranmeldung dem BFW binnen drei Tagen vorzulegen.
Generhaltungszwecke:
Zur lokalen Versorgung der Erhaltung der pflanzengenetischen Ressourcen darf auch Vermehrungsgut aus nicht zugelassenem Ausgangsmaterial in Verkehr gebracht werden, wenn das BFW auf Antrag des Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebes, des Waldeigentümers oder von Amts wegen eine Bewilligung erteilt hat.
Die Bewilligung darf nur erteilt werden,
- wenn es eindeutig mit dem Vermerk nur für Generhaltungszwecke zugelassen getrennt gehalten und gekennzeichnet ist
- das In-Verkehr-Bringen des beantragten Vermehrungsgutes im Rahmen eines Generhaltungsprojektes des BFW für Wald erfolgt
- eine Ermächtigung der Kommission der EU vorliegt