Allgemeine Informationen

Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II) in Hinblick auf Nachhaltigkeits- und Treibhausgaseinsparungs-Anforderungen von forstwirtschaftlicher Biomasse, die für die Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen verwendet oder in Verkehr gebracht wird, erfolgt in Österreich durch die Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung - NFBioV.

Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für die Treibhausgaseinsparungen

Die Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II) enthält Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für die Treibhausgaseinsparungen, die erfüllt werden müssen, damit Energie aus Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen für den Beitrag zum Unionsziel und für die Möglichkeit der finanziellen Förderung berücksichtigt werden kann. Die Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für die Treibhausgaseinsparungen hat dabei im Rahmen von nationalen oder freiwilligen Zertifizierungssystemen unter Verwendung von Massenbilanzsystemen zu erfolgen. Die RED II enthält dabei Bestimmungen sowohl für Biomasse von landwirtschaftlichen Flächen als auch erstmals solche für forstwirtschaftliche Biomasse.

 

Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung – NFBioV

Die diesbezüglich relevanten Artikel 29, 30 und 31 der RED II werden in Bezug auf die forstwirtschaftliche Biomasse in Österreich mit der vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML) erlassenen Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung – NFBioV umgesetzt.

Gegenstand der NFBioV ist die Schaffung eines Nachweissystems für die Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für die Treibhausgaseinsparungen entlang der gesamten Liefer- bzw. Wertschöpfungskette der forstwirtschaftlichen Biomasse für Erzeuger und Unternehmen.

 

Erzeuger und Unternehmen

Erzeuger von forstwirtschaftlicher Biomasse (Forstbetriebe) können ihrer Nachweispflicht durch eine einfache Selbsterklärung nachkommen (§ 7 NFBioV).

Unternehmen (Zwischenhändler), die mit forstwirtschaftlicher Biomasse handeln, müssen sich im Rahmen eines von der EU-Kommission anerkannten Zertifizierungssystems von einer Zertifizierungsstelle zertifizieren lassen (§ 8 NFBioV) und ein Massenbilanzsystem führen
(§ 9 NFBioV).

 

Anlagenbetreiber

Anlagenbetreiber (Energieerzeugungsanlagen mit Gesamtfeuerungswärmeleistung von zumindest 20 MW), die auch Biomasse-Brennstoffe aus forstwirtschaftlicher Biomasse verwenden, werden durch die Biomasseenergie-Nachhaltigkeitsverordnung – BMEN-VO des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) geregelt.