Anforderungen an Unternehmen gemäß § 8 Absatz 1 NFBioV
Unternehmen haben sich zum Nachweis der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen in Bezug auf die von ihnen gelieferte oder verwendete forstwirtschaftliche Biomasse einer Zertifizierungsstelle zu bedienen, die die Einhaltung der Kriterien gemäß § 3 (Nachhaltigkeitskriterien) und § 4 (Kriterien für Treibhausgaseinsparungen) im Rahmen eines anerkannten Zertifizierungssystems bestätigt und ein Zertifikat ausstellt.
Kapazitätsklausel - § 13 Absatz 2 NFBioV
Die Anforderungen an Unternehmen gemäß dieser Verordnung gelten bis zum 29. Dezember 2023 auch dann als erfüllt, wenn diese durch ein Unternehmen mangels anerkannter Zertifizierungssysteme, mangels registrierter Zertifizierungsstellen, mangels zugelassener Auditoren, oder mangels Erzeugern mit Selbsterklärung innerhalb der Lieferkette nicht eingehalten werden können. In diesem Fall ist das Unternehmen verpflichtet, ein vom Bundesamt für Wald zur Verfügung gestelltes Muster als Nachweis zu verwenden. Dieser Nachweis muss bis zum 29. Dezember 2023 beim Bundesamt für Wald eingelangt sein. Dieses dokumentiert die eingelangten Nachweise und prüft sie auf Plausibilität.
Abgabe einer Erklärung als Nachweis gemäß § 13 Absatz 2 NFBioV
Für die Abgabe einer Erklärung, dass die Anforderungen gemäß § 8 Absatz 1 NFBioV nicht eingehalten werden können, ist das Muster (Download siehe unten) je nach Voraussetzung, von der das Unternehmen Gebrauch macht, auszufüllen. Die Erklärung ist mitsamt den je nach Voraussetzung erforderlichen Belegen an das Bundesamt für Wald zu übermitteln.
Bitte beachten Sie, dass die Nutzung der Erklärung nur bis zum 29. Dezember 2023 möglich ist. Dies bedeutet, dass die Erklärung bis zum 29. Dezember 2023 per E-Mail, postalischem oder persönlichem Einbringen beim Bundesamt für Wald eingelangt sein muss. Ab 30. Dezember 2023 müssen von den Unternehmen alle Anforderungen der NFBioV erfüllt werden.
Plausibilitätsbestätigung
Nach erfolgter Plausibilitätsprüfung stellt das Bundesamt für Wald dem erklärenden Unternehmen eine Plausibilitätsbestätigung aus. Diese kann den nachgelagerten Wirtschaftsteilnehmern vorgelegt werden.